Wird es dem Verkäufer unmöglich gemacht, einen Mangel zu beseitigen, indem der Käufer die Nachbesserungstermine immer wieder absagt, dann verspricht einen passenden Termin mitzuteilen und weiterhin untätig bleibt, kann sich der Käufer auf kein Zurückbehaltungsrecht mehr berufen.

Der Sachverhalt

Ein Münchner kaufte in einem Einrichtungszentrum Anfang Juli 2009 eine Einbauküche zum Preis von 2999 Euro. Bis auf 671 Euro bezahlte er diese auch. Die Überweisung des Restes verweigerte er mit der Begründung, dass eine der Türen klemme.

Das Einrichtungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr. Darauf hin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises. Das lehnte der Käufer ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür. Das Einrichtungszentrum erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zwar könne sich ein Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis geltend mache, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Beklagte selbst nicht vertragstreu verhalten, so dass er dieses Recht nicht mehr geltend machen könne. Er habe es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt habe.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 26.7.11 - 274 C 7664/11 (rechtskräftig)

Exkurs: Der vorliegende Fall mag simpel erscheinen. Leider Gottes sind aber immer wieder Klagen vor dem Amtsgericht München anhängig, bei denen sich eine Partei auf die Mangelhaftigkeit einer Sache oder eines Werkes beruft, ohne der Gegenseite die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Diese Klagen scheitern regelmäßig bzw. die Käufer oder Auftraggeber des Werks werden zur Zahlung verurteilt. Es ist daher wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden muss. Sollte der Verkäufer oder der Ersteller des Werks die Reparatur nicht durchführen, kann man ihm eine Frist setzen. Nur, wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar ist oder der Gegner sie ablehnt, behält man auch ohne diese Vorgehensweise seine Rechte. Also: „Jedem seine zweite Chance!“

AG München PM Nr. 61/11
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