Und krakelt sie noch so sehr... Ist in dem individuellen Schriftzug einer Richterin unter einem Gerichtsbeschluss zumindest der Anfangsbuchstabe ihres Namens klar zu erkennen, reicht das für die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung aus.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, begehrte ein Anwalt die Abänderung eines ergangenen Unterhaltsurteils, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer so genannten Paraphe unterzeichnet habe - einem nicht als formgültige Unterschrift anzuerkennendem Namenskürzel.

Die Entscheidung


Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als rechtswirksame Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und ermöglicht, den Namen des Unterzeichnenden, wenn er bereits bekannt ist, zweifelsfrei aus dem Schriftbild herauszulesen. Die Unterschrift braucht nicht unbedingt lesbar zu sein, aber zumindest einzelne Buchstaben müssen - wie hier - erkennbar herausspringen, weil sonst das unabdingbare Merkmal einer Schrift fehlt.

Aus dem Urteil: [...] Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen (BGH Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10 - NZI 2011, 59 Rn. 5 mwN). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (BGH Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380, 3381) [...]

Im vorliegenden Fall macht das gesamte Erscheinungsbild zudem deutlich, dass offenbar eine volle Unterschriftsleistung von der Richterin wohl gewollt, aber eben nicht besonders gekonnt war.

Gericht:
Bundesgerichtshof, 19.10.2011 - XII ZB 250/11

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Redaktion Rechtsindex
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