Der Eigentümer einer Sache hat einen Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen. Eine Beeinträchtigung liegt dabei auch dann vor, wenn die Substanz der Sache nicht geschädigt wird. Das Abladen von Müll auf einem Grundstück ist daher eine Eigentumsbeeinträchtigung.

Der Sachverhalt

Zwei Nachbarn einer Reihenhausanlage stritten sich schon seit geraumer Zeit. Als der eine Eigentümer nach 4 Tagen Abwesenheit wieder nach Hause kam, stellte er fest, dass auf seiner Terrasse jede Menge Hausmüll abgeladen worden war. Von einer anderen Nachbarin erfuhr er, dass sie, als sie auf ihre Katze wartete, beobachtet hatte, wie der Nachbar, mit dem er in Streit lag, in der Nacht einen Müllsack auf die Terrasse geworfen hatte. Sie hatte den Zustand auch sofort fotografiert.

Auch habe sie schon vor zwei Monaten von dem gleichen Nachbarn gehört, wie er ankündigte, dass er das Nachbargrundstück "zumüllen" wolle und sich kurze Zeit darauf auch Müll auf der Terrasse des anderen Nachbarn befand. Der zugemüllte Nachbar verlangte eine Unterlassungserklärung, in der der Müllschmeißer erklären sollte, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde. Diese erhielt er jedoch nicht. Deshalb erhob er eine Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Eigentums. Eine Beeinträchtigung sei jeder Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Eine solche liege auch vor, wenn der Eigentümer keine Kenntnis davon habe und wenn eine Einwirkung auf die Substanz des Eigentums nicht gegeben sei. Das Abladen von Müll auf dem Grundstück des Klägers falle somit darunter.

Die Nachbarin habe den Beklagten bei der Tat beobachtet, so dass keine Zweifel daran bestünden, dass er der Verunreiniger gewesen war. Ebenso habe sie die Drohungen vor zwei Monate gehört. Damals habe sie zwar nicht gesehen, dass der Beklagte Müll geworfen habe. Es sei aber anschließend Unrat auf der Terrasse gelegen. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Beklagte auch damals schon der Täter war und eine solche Tat wiederholen könnte. Er sei daher zur Unterlassung zu verurteilen. Gleichzeitig sei ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, anzudrohen, sollte er ein weiteres Mal Müll im Garten seines Nachbarn abladen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 26.9.11 - 231 C 28047/10 (rechtskräftig)

AG München PM 56/11
Redaktion Rechtsindex