Wenn eine Hundehalterin in berechtigter Sorge um ihr Tier in eine Hundebeißerei eingreift, müsse sie wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen zu werden. Deshalb erhielt sie nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Berufungsinstanz entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen (Urteil vom 01.03.2011, 20 O 14/11) teilweise abgeändert.

Der Sachverhalt

Der Hund der Beklagten riss sich im Winter 2009 von seiner Leine los, stürzte auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zu und biss mehrfach zu. Die jetzt 44 Jahre alte Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied des linken Zeigefingers der Klägerin abtrennte.

Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz war erst in zweiter und letzter Instanz teilweise erfolgreich.

Die Entscheidung

Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach den Ausführungen des Senats wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden hat der Senat mit 50% bewertet, das verlangte Schmerzensgeld und den Verdienstausfall entsprechend gekürzt und ihr insoweit gut 3.000 Euro zuerkannt.

Auch die bezahlten Tierarztkosten bekommt die Klägerin nur anteilig, gekürzt um die Tiergefahr des eigenen Hundes, ersetzt. Ihr stehen nach den Ausführungen des Senats nur 75% dieser Aufwendungen zu, weil sich insoweit ihr Eingreifen nicht ausgewirkt habe.

Themenindex:
Hundebiss, Tiergefahr, Schmerzensgeld

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17. Oktober 2011 (I-6 U 72/11)

Quelle: OLG Hamm vom 15.11.2011
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Schmerzensgeld und Tiergefahr des eigenen Hundes - hier hat die Hundehalterin nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sah das Gericht als nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führte nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes.