Ist für einen Fotografen eindeutig erkennbar, dass eine Fotoaufnahme im Querformat gewünscht ist, wird dieses Format Vertragsinhalt, auch wenn dies nicht eindeutig schriftlich vereinbart wurde.

Der Sachverhalt

Ein Fotograf erhielt eine Mail eines Kunden, der ihm mitteilte, er benötige für einen Architekturkalender ein Bild eines bestimmten Hotels. Als Format gab er folgende Maße an: mindestens 440 x 320 mm in 300 dpi. Darüber hinaus bekam er von dem Auftraggeber eine Datei, in der die Bilder des im Vorjahr herausgegebenen Kalenders gespeichert waren. Dort waren jeweils Bilder von Bauwerken im Querformat zu sehen.

In der darauf folgenden Zeit übermittelte der Fotograf 2 Fotos im Hochformat und eines im Querformat mit dem bemerken, diese stellten nur ein paar Impressionen dar und er habe "nur draufgehalten". Der Auftraggeber suchte sich aus den Fotos eine Perspektive des Gebäudes aus und teilte mit, dass diese "ganz gut wäre". Im Anschluss daran sandte der Fotograf dem Kunden mehrere Fotos im Hochformat und berechnete dafür 642,60 Euro brutto.

Die Fotos wollte der Auftraggeber aber nicht annehmen, schließlich habe er Fotos im Querformat bestellt. Er bat den Fotografen um Nachbesserung. Dies lehnte dieser aber ab. Er war der Auffassung, eine Aufnahme im Querformat sei nicht beauftragt worden. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab.

Die Entscheidung

Der Kläger schulde die Herstellung einer Aufnahme im Querformat. Dabei könne die Frage dahinstehen, ob es auch bei Fotografen allgemein üblich sei, bei Formatangaben zunächst die Breite und dann die Höhe des gewünschten Bildes zu nennen. Im vorliegenden Fall sei es für den Fotografen eindeutig erkennbar und offensichtlich gewesen, dass eine Aufnahme im Querformat gewollt gewesen sei.

Beispielbilder waren alle im Querformat

Bereits mit der Formatangabe sei ihm eine Datei mit den Bildern des Vorjahreskalenders übermittelt worden. Es habe sich dabei um Kalenderblätter mit 12 farbigen Bildern von Bauwerken gehandelt, die sämtlich im Querformat gefasst waren. Es sei zwar richtig, dass der Kläger auch Bilder im Hochformat zur Ansicht verschickt habe und der Auftraggeber eines davon herausgesucht hatte. Dabei sei es aber nur um die Frage der Perspektive gegangen. Eine abweichende Vereinbarung von dem ursprünglichen Auftrag (Querformat) sei nicht getroffen worden. Sollte sich der Fotograf nicht sicher gewesen sein, hätte er nachfragen müssen.

Der Kläger habe den Auftrag daher nicht ordnungsgemäß erfüllt und habe aus diesem Grunde keinen Anspruch auf die Bezahlung.

Gericht:
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.5.11 -  223 C 9286/11

Redaktion Rechtsindex
Pressemitteilung 44/11 des AG München
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