Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene spielen. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen und Zeitvertreib auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerkskörper sind Spielwaren und dürfen verkauft werden, so das Urteil.

Der Sachverhalt


Ein Vermieter (Kläger) wollte dem Spielwarengeschäft als Mieter (Beklagter) den Verkauf von Pyrotechnik untersagen lassen, da er der Meinung ist, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silvesterfeuerwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 17.05.2011 (9 U 192/19) die Magdeburger Entscheidung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (XII ZR 59/11) wurde kürzlich zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts nun rechtskräftig ist.

Das Gericht entschied, dass Silvesterfeuerwerkskörper Spielwaren sind. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) oder mit elektrischen Modelleisenbahnen.

Feuerwerkskörper sind Spielwaren

Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters.

Der Begriff "Spielwaren" ist weiter zu fassen als der Begriff "Kinderspielzeug". Dies zeigt sich auch im Gesamtverständnis der Branche, die auch auf der Internationalen Spielwarenmesse Pyrotechnik ausstellt.

Gericht:
Landgericht Magdeburg - 10. Zivilkammer (10 O 551/10)

Redaktion Rechtsindex
auf Basis der Pressemitteilung des LG Magdeburg

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