Einem Ehepaar reichte es nicht aus, ausschließlich in den ausgewiesenen Hundezonen ihren Hund ohne Leine auszuführen und klagten auf Befreiung vom Leinenzwang. Die Klage wurde abgewiesen. Bereiche außerhalb der Hundezonen dienen der Erholung, bei der niemand durch freilaufende Hunde erschreckt oder gefährdet werden soll.

Der Sachverhalt

Die unmittelbar am Stadtpark in Nürnberg wohnenden Kläger sind Halter des Hundes Bogi. Der Chihuahua-Yorkshire-Mischling leidet an einer Erkrankung der Schilddrüse und am Darm. Der Tierarzt hat den Klägern bescheinigt, dass ihr Hund wegen seiner Erkrankung weder Geschirr noch Halsband vertrage.

Die Grünanlagensatzung der Stadt Nürnberg legt in § 5 Abs. 2 fest, dass Hunde in Grünanlagen ohne Leine nur in den ausgewiesenen Hundezonen ausgeführt werden dürfen. Die Kläger führten ihren Hund im Stadtpark auch außerhalb der ausgewiesenen Hundezone ohne Leine aus und mussten deshalb in der Vergangenheit bereits Bußgelder bezahlen. Die Stadt Nürnberg lehnte es ab, den Klägern auf ihren Antrag eine Befreiung von dem satzungsrechtlichen Leinenzwang zu erteilen.

Die Entscheidung

Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Bei der grundsätzlich möglichen Erteilung einer Befreiung vom Leinenzwang handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Stadt, die vom Gericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden könne. Solche seien nicht erkennbar.

Erholungsbereiche für Mitbürger

Die von der Stadt Nürnberg angeführten Gründe für die Ablehnung des Antrags seien rechtlich tragfähig. Die Stadt Nürnberg hatte argumentiert, Grünanlagen dienten der Erholung und würden besonders von älteren Mitbürgern und Kindern genutzt, die außerhalb der ausgewiesenen Hundezonen nicht mit freilaufenden Hunden rechnen müssten und durch diese nicht erschreckt oder gefährdet werden sollten.

Keine Schaffung eines Präzedenzfalls

Durch die Genehmigung einer Ausnahme für den Hund der Kläger würde zudem ein Präzedenzfall geschaffen. Dadurch würde die allgemeine Akzeptanz des satzungsrechtlichen Leinengebots beeinträchtigt werden. Zudem bestehe in der Stadt Nürnberg kein genereller Leinenzwang, so dass der Hund Bogi außerhalb von Grünanlagen in anderen Bereichen ohne Leine ausgeführt werden könne. Das Gericht verwies zudem darauf, dass es nach dem vorliegenden tierärztlichen Gutachten des Veterinäramtes durchaus möglich sei, das Bogi angeleint ausgeführt werde.

Gericht:
Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 10.01869

Quelle: VG Ansbach, Rechtsindex