Verpflichtet sich der Vertragspartner durch seine medialen Kräfte und göttlicher Liebe beim Kunden negative Energie, telepathische Angriffe, magische und okkulte Einflüsse zur Bewältigung einer Lebenskrise abzuwenden, ist der Vertrag sittenwidrig und nichtig, wenn er den Aberglauben des Kunden ausnutzt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin befand sich in einer Lebenskrise und aufgrund einer anhaltenden Pechsträhne suchte sie Hilfe bei dem Beklagten. Dieser warb auf seiner Internetseite damit, dass er "durch seine medialen Kräfte und mit Hilfe der göttlichen Liebe" den Kunden von "negativer Energie", "Fluch", "telepathischen Angriffen", "magischen und okkulten Einflüssen (Magie - Schwarzer Magie - Vodoo)" befreien kann.

Obwohl der genauere Inhalt der anschließenden Vereinbarungen zwischen den Parteien streitig ist, ging wohl die Klägerin tatsächlich davon aus, dass magische Kräfte existieren und der Beklagte in der Lage sei, diese auch zugunsten der Klägerin nutzbar zu machen. Zwar bewegte sich die Klägerin von wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen weg, glaubte aber gleichzeitig subjektiv an solche Möglichkeiten. Der Aberglaube der Klägerin wurde von dem Beklagten sittenwidrig ausgenutzt.

In der Klageerwiderung ließ der Beklagte vortragen, dass im Grunde alles, was mit Horoskopen, Wahrsagerei usw. zu tun hat, nach moderner Erkenntnis eine Form der Unterhaltung sei. Jeder normal intelligenten Person sollte bekannt sein, dass es so etwas wie "Magie" nicht gibt. Es hätte der Klägerin offenkundig sein müssen, dass die angebotene Leistung (Fluchbefreiung) unmöglich sei. Die Klägerin habe Unterhaltung gewollt, die sie zu Recht bezahlt habe.

Die Entscheidung

1. Verpflichtet sich der Vertragspartner durch "Seine medialen Kräfte und göttlicher Liebe" beim Kunden "negative Energie", "Fluch", "telepathische Angriffe", "magische und okkulte Einflüsse" zur Bewältigung einer Lebenskrise abzuwenden, ist der Vertrag sittenwidrig und nichtig, wenn er den Aberglauben des Kunden ausnutzt (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10).

2. Das Vertrauen des Vertragsschließenden, solche Leistungen rechtswirksam vereinbaren zu können, schließt die Anwendung des § 814 BGB aus (amtl. Leitsätze).

Aus dem Urteil:

Wer auf diese Weise die Leichtgläubigkeit der Klägerin, deren (Aber-) Glaube, der für diese zwar objektiv außerhalb des wissenschaftlich Beweisbaren aber subjektiv wichtig und real ist, als Blödsinn abtut, obwohl er selbst mit dieser Leichtgläubigkeit und diesem (Aber-) Glauben wirbt und Geschäfte macht, verstößt in einer solchen Situation, in der sich jemand in einer schwierigen Lebenssituation ("Pechsträhne") vertrauensvoll an ihn wendet und - aus ihrer Sicht - Hilfe erwartet, nach Auffassung des Gerichts gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, gegen die guten Sitten, wodurch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nichtig ist.

Gericht:
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 04.03.2011 - 3 C 32/11

Redaktion Rechtsindex