Das OLG Hamm hat mit Urteil entschieden, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund jetzt bestätigt.

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte 1984 eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich über Jahre hin. Während des laufenden Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger konnte seine Forderung in der Folgezeit nur noch zum Teil realisieren. Seinen Ausfallschaden hat der Kläger vom beklagten Land mit der Behauptung ersetzt verlangt, das Verfahren sei von den beteiligten Gerichten pflichtwidrig nicht ausreichend gefördert worden.

Die Entscheidung

Dieses Begehren blieb jetzt ohne Erfolg. Nach Aufhebung der zunächst ergangenen - für den Kläger teilweise erfolgreichen - Entscheidung des Senats vom 08.01.2010 durch den Bundesgerichtshof (Urteil v. 04.11.2010 - III ZR 32/10) hatte sich der Senat erneut mit diesem Streitfall zu befassen.

Der Senat hat nach den verbindlichen Maßstäben des Bundesgerichtshofs, wann eine Haftung wegen verzögerlicher Sachbearbeitung in Betracht kommt, insgesamt 20 Monate amtspflichtwidrige zögerliche richterliche Bearbeitung im Vorprozess festgestellt. Diese Verzögerung habe aber nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des Senats sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem - ohne die Verzögerung - im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten Insolvenzeröffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können.

Vorinstanz:
LG Dortmund, Urteil vom 16.12.2005 - 8 0 36/05

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2011 - I-11 U 27/06

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.06.2011