Nach Urteil des OLG Celle beeinträchtigen die Orgelgeräusche des Verdener Domes die Anwohner nur unwesentlich. Bei der Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen ist nicht das subjektive Lärmempfinden des Klägers entscheidend.

Der Sachverhalt

Das OLG Celle hat mit Urteil die Berufung einer Verdener Grundstückseigentümerin gegen das klagabweisende Urteil des LG Verden zurück gewiesen und die Abweisung der Klage durch das Landgericht im Ergebnis bestätigt.

Seit 38 Jahren wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft des Verdener Domes die Klägerin. Nach dem Empfinden der Klägerin hat sich die Beeinträchtigung durch Geräusche von der Orgel des Domes seit einigen Jahren gesteigert. Dieses hält die Klägerin als unzumutbar und klagt daher auf Unterlassung.

Die Entscheidung

Der Senat hat die vom Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme nachgeholt und das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen zur Lärmentwicklung eingeholt sowie sich in einem Ortstermin in Anwesenheit des Sachverständigen persönlich einen Eindruck von den Verhältnissen in der Kirche sowie auf dem Grundstück der Klägerin verschafft. Auf dieser Grundlage hat der Senat die Einwirkungen der Orgelgeräusche als unwesentlich gewürdigt. Sie müssen von der Klägerin damit hingenommen werden.

Das subjektive Lärmempfinden des Klägers ist nicht entscheidend

Der Senat hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Gesetz (§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches) keinen Anspruch darauf gibt, dass von dem Orgelspiel auf dem Grundstück der Klägerin "überhaupt nichts" zu hören sein darf. Vielmehr müssen "unwesentliche" Lärmbeeinträchtigungen hingenommen werden. Nach der Rechtsprechung zu Lärmimmissionen sei bei der Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen nicht das subjektive Lärmempfinden eines Klägers entscheidend sondern es sei darauf abzustellen, ob nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen eine Beeinträchtigung auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zumutbar ist.

Mit Geräusch verbundenes Miteinander in der menschlichen Gemeinschaft

Dabei haben die Lärmwerte der "TA Lärm" die Bedeutung, dass bei ihrer Einhaltung in der Regel von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, die in einem nun einmal mit Geräusch verbundenen Miteinander in der menschlichen Gemeinschaft normalerweise hingenommen werden muss. Der Senat hat sich im konkreten Fall auch davon überzeugt, dass über die Einhaltung der Werte hinaus die Geräusche nicht etwa wegen eines besonders unangenehmen Charakters unzumutbar sind. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Damit ist die Sache rechtskräftig.

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29.06.2011 - 4 U 199/09

Rechtsindex, PM des OLG Celle