Grundstückseigentümer können sich gegen unangemeldete Besuche von Mitarbeitern der GEZ wehren, die wiederholt Geschäftsräume betreten haben. Den Rundfunkgebührenbeauftragten darf ein Hausverbot auferlegt werden, so das Amtsgericht Bremen-Blumenthal.

Der Sachverhalt

Die Kläger begehren von der Landesrundfunkanstalt die Unterlassung unangemeldeten Betretens ihres Grundstücks. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks, auf welchem gewerbliche Tätigkeiten nachgegangen werden. Hierbei handelte es sich um Geschäftsräume (Fußpflegepraxis & Elektronistallationsbetrieb), die allgemein betreten werden konnten und durften.

Die Beklagte, eine Landesrundfunkanstalt, führt für die Rundfunkanstalt „R. B.“ im Bundesland Bremen den Gebühreneinzug durch. Durch die verschiedenen Besuche der Rundfunkgebührenbeauftragten und deren impertinentes Verhalten wurden die Kläger belästigt und wiederholt in Kundengesprächen gestört. Deshalb sprachen diese schriftlich ein Hausverbot für ihr Grundstück aus.

Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„… erteile ich der GEZ und dem N. mit allen beauftragten freien Mitarbeitern und allen Tochterunternehmen und deren Mitarbeitern Hausverbot. Sie haben das Grundstück ... in Bremen nicht mehr ohne schriftliche vorherige Anmeldung, mit schriftlicher Bestätigung durch mich oder Frau N., mit Angabe des Termins zu üblichen Werkzeiten zu betreten. Jegliche Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.“

Die Entscheidung

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung nicht angemeldeten und genehmigten Betretens ihres Grundstücks.

Den Klägern steht als Haus- und Grundstückseigentümern aus § 903 BGB das Recht zu, sich gegen jedwede Beeinträchtigung ihrer räumlich-gegenständlichen Sphäre zu wehren und Dritte von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen.

Das Hausverbot ist auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Kontrollbesuche der Mitarbeiter und Beauftragten der Beklagten unwirksam.

Die Kläger sind auch nicht zur Duldung zukünftigen unangemeldeten Betretens ihres Grundstücks verpflichtet. Weder erwächst aus den oben dargelegten Gründen eine Duldungspflicht aus der von der Beklagten befürchteten Gefährdung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, noch ergibt sich eine solche vorliegend unter Treuegesichtspunkten.

Die Beklagte ist Störer im Sinne des § 1004 BGB.

Gericht:
Amtsgericht Bremen-Blumenthal, 23.08.2010 - 42 C 43/10       

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