Auch wenn eine wirksame Klageerhebung durch die Übersendung einer Datei per E-Mail nach der entsprechenden Landesverordnung nicht erfolgen darf, liegt kein Fristversäumnis vor, wenn das Gericht den elektronisch übermittelten Schriftsatz öffnet und ausdruckt.

Kurzfassung:

Ist an einem Gericht der elektronische Rechtsverkehr nicht zugelassen, dürfen die Angestellten eingehende E-Mails auch nicht öffnen und ausdrucken. Tun Sie das doch und legen in deutscher Gründlichkeit für den Ausdruck einer solcherweise fälschlich elektronisch übermittelten Klageerhebung sogar eine Akte an, ist diese damit rechtskräftig geworden.

Wobei der auf dem digitalen Dokument nur in Kopie vorliegenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die gleiche Rechtskraft zukommt wie im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per zugelassenem Computerfax.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf die Auseinandersetzung das Sozialgericht Magdeburg. Hier ist nach der entsprechenden Landesverordnung ein elektronischer Schriftverkehr nicht zugelassen. Weil aber auch der Fax des Gerichts nicht funktionierte, schickte ein Prozessvertreter eine Wiedereinsetzungsklage gerade noch fristgemäß, wie er meinte, per pdf-Datei. Die aber sahen die Magdeburger Gesetzeshüter wegen der in ihrem Hause verbotenen elektronischen Übermittlung als unzureichend an.

Die Entscheidung

Zu Unrecht allerdings, wie das übergeordnete Landessozialgericht urteilte. "Denn die Gerichtsbeamten haben nach eigener Aussage die umstrittene E-Mail nebst anliegender Datei noch am Tage ihrer Ankunft und damit fristgemäß ausgedruckt und unter einem eigenen Aktenzeichen geführt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung. Ob die Gerichtsangestellten nun zur Entgegennahme des elektronisch übermittelten Dokuments und zu seiner Öffnung berechtigt waren oder nicht - letztendlich lag unbestritten die Klageschrift noch rechtzeitig in einer nunmehr der Schriftform genügenden Weise vor. Einschließlich der wie bei einem Fax nur als Kopie wiedergegebenen Unterschrift.

Gericht:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 18.01.2011 - L 5 AS 433/10 B

Quelle: Deutsche Anwaltshotline, Rechtsindex