Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge eines Mobilfunkanbieters sind unwirksam.

Der Sachverhalt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür sechs Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung kassierte klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen.

Keine Gebühr für die erste Mahnung

Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte das Mobilfunkunternehmen nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht zulässig.

Kein uneingeschränktes Recht zu Preiserhöhungen

Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Das Mobilfunkunternehmen hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.

Unfaire Bedingungen in der Branche weit verbreitet

Betroffen sind 19 Mobilfunkunternehmen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband seit 2008 wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt oder verklagt hat. Im Kleingedruckten entdeckten die Verbraucherschützer fast 200 verbraucherfeindliche Klauseln - von unzulässigen Gebühren über unfaire Kündigungsregeln bis hin zu Verstößen gegen den Datenschutz. Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung. In den Fällen, die vor Gericht landeten, war der vzbv bislang ganz überwiegend erfolgreich.

Gericht:
LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10) - nicht rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 12.04.2011
Rechtsindex



Entscheidungshinweis:


Die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Bestätigt durch:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.03.2012, Aktenzeichen 2 U 2/11

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