Wer einen Behandlungstermin bei seinem Kieferchirurgen kurzfristig absagt, muss diesem für die ausgefallene Behandlung nicht unbedingt ein Honorar zahlen oder Schadensersatz leisten.

Der Sachverhalt

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hat ein Patient wegen eines Gerichtstermins kurzfristig seinen Besuch bei dem Arzt abgesagt. Hierfür wollte der Mediziner Schadensersatz. Vor Gericht wies er darauf hin, dass im Rahmen der Erstbehandlung jeder Patient von ihm schriftlich den Hinweis erhalte, Terminabsagen mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen, da anderenfalls eine Ausfallzeitgebühr berechnet werden könne. Dies geschehe vor dem Hintergrund, dass sonst die freigewordene Zeit nicht anderweitig gewinnbringend zu nutzen sei. Im zugrunde liegenden Fall war der Arzttermin jedoch nur vier Stunden zuvor abgesagt worden.

Die Entscheidung

Der Patient habe zwar durch die kurzfristige Absage schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, ein dadurch verursachter Schaden müsse jedoch schlüssig dargetan werden, so das Gericht. Den Schaden allein nach dem der nutzlosen Zeit entsprechenden durchschnittlichen Umsatz der Praxis zu berechnen, reiche grundsätzlich nicht aus.

Um von einem Schaden ausgehen zu können, müsse als zumindest wahrscheinlich angenommen werden, dass bei rechtzeitiger Absage der Arzt auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, andere Patienten zu behandeln. Hierzu hatte der Mediziner aber keine Ausführungen gemacht. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Behandlungshonorars bestehe ebenfalls nicht, da durch eine einvernehmliche Terminverlegung der zunächst vereinbarte Behandlungstermin aufgehoben wurde.

Themenindex:
Terminabsage, Terminstornierung, Arzttermin

Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.04.2007 - 1 U 154/06

Zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche bestehen oder ob diese abgewehrt werden können, sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Anwälte für alle Rechtsgebiete finden Sie bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de
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