Prozesskostenhilfe - Eine Kapital-Lebensversicherung ist grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Auch eine Verwertung durch Beleihung kommt in Betracht.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es um die gerichtliche Auseinandersetzung über die Höhe des Trennungsunterhalts. Der verklagte Ex-Mann hatte dafür Prozesskostenbeihilfe beantragt. Die wurde ihm aber mit der Begründung verweigert, er solle erst seine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 12.777 Euro dafür aus eigenem Aufkommen einsetzen. Schließlich übersteige dieser Betrag das gesetzlich zu belassende Schonvermögen und die Verwertung sei damit nicht unzumutbar.

Die Entscheidung


Eine Einschätzung, der sich Deutschlands oberste Bundesrichter anschlossen. "Nach ausdrücklicher Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine verbotene soziale Härte darstellt, immer jeweils an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten", erklärt die Anwältin Tanja Leopold  (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die pauschale Rechtsprechung, dass ein Hilfebedürftiger generell nicht auf die Kündigung bzw. den Verkauf einer Lebensversicherung für die Prozesskosten verwiesen werden darf, wiesen die Karlsruher Richter zurück. Ebenso die gegenteilige Auffassung, eine solche Police sei unabhängig davon, ob sie der Altersversorgung dienen muss oder nicht, stets zur Deckung der Verfahrensausgaben einzusetzen.

Gericht:

BGH, Beschl. v. 09.06.2010 - XII ZB 55/08

www.anwaltshotline.de, Rechtsindex
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