Ein Prozessbeteiligter muss einen im Verhalten eines Richters liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend machen, wenn er nicht sein Recht, diesen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will.

Der Sachverhalt

Ausweislich der über einen Erörterungstermin gefertigten Niederschrift gab eine Klägerin in dem Termin Erklärungen ab und ließ sich zur Sache ein. Allerdings machte die Klägerin nach mehr als zwei Wochen schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht wies das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurück. Ein Prozessbeteiligter müsse einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend macht, wenn er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will.

Das Gericht und die übrigen Beteiligten sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt.

Ablehnungsgrund nicht gegeben


Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Unabhängig hiervon, berechtigen Unmutsäußerungen des Richters nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.

Aus dem Urteil: [...] Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen würde, ließen sich aus dem eher allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerin ("brüllen", "aggressiv" oder "unbeherrscht") keine stichhaltigen Gründe für Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden der 6. Kammer ableiten. Unmutsäußerungen eines Richters sind nur dann als Anlass eines Ablehnungsgesuchs geeignet, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rn. 8i). Das Sprechen mit erhobener Stimme spricht indes für sich genommen noch nicht für eine Voreingenommenheit. Anhaltspunkte für unsachliche Äußerungen des Vorsitzenden sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen [...]

Themenindex:
Befangenheitsantrag

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - Az. L 1 SF 21/09

Rechtsindex, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz