Ein Vermieter muss laut gesetzlicher Regelung seinem Mieter die Abrechnung der Nebenkosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitteilen. Zur Einhaltung der Jahresfrist genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.

Ein Vermieter hat das Recht, einem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mehr als eine Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten oder mehr schuldig bleibt.

Der Käufer eines Grundstücks darf Mietwohnungen bereits modernisieren, bevor er selbst als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.

AG Mainz, Urteil vom 03.07.2007 - 80 C 96/07

Mieter haben gegenüber ihren Vermietern Anspruch auf einen zusätzlichen Hausschlüssel, um diesen einem Post- oder Zeitungszusteller zu geben. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichts Mainz macht Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Immer häufiger stellt sich heraus, dass eine für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vorgesehene Klausel unwirksam ist, beispielsweise weil sie starre Fristen enthält. Was aber, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt?

Die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen kann von Vermieterseite besondere Kündigungsgründe gegenüber dem Mieter begründen. So darf ein Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, um dort Pflegepersonal für seine im selben Haus wohnenden Eltern unterzubringen.

Ist in der Wohnung etwas zu reparieren, stellt sich die Frage, wer muss es zahlen. Grundsätzlich hat der Vermieter durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag das Recht, die Beseitigung von Bagatellschäden auf den Mieter zu übertragen.

Berlin (DAV). Wenn nach einer Modernisierung die Miete steigt, so ist das auch für einen Hartz IV-Empfänger zumutbar, wenn der Leistungsträger die erhöhte Miete übernimmt. Über dieses Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10. Mai 2007 (AZ: 8 U 166/06) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 285/06

An die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens hat der Gesetzgeber erhebliche formelle Anforderungen geknüpft. Beachtet sie der Vermieter nicht, kann das Erhöhungsverlangen unwirksam sein, sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB).