Bei einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ist es nicht ausreichend, wenn der Eigenbedarf hinsichtlich einer 100 m² großen 5-Zimmerwohnung für die 18-jährige Tochter des Vermieters geltend gemacht wird, die weder über eine Ausbildungsstelle oder Arbeitsplatz noch über eigenes Einkommen verfügt.

Im Falle einer Eigenbedarfskündigung ist die Begründungserfordernis erfüllt, wenn der Vermieter angibt, dass seine Tochter mit ihrem Lebenspartner die Wohnung benötigt, um einen eigenen Hausstand zu begründen und weil die Wohnung größer ist. Nicht erforderlich ist es, den Lebensgefährten namentlich zu benennen.

Vermieter beanstanden oftmals eine erhebliche Störung der Hausgemeinschaft durch Hunde. Als Konsequenz fordern sie ein Hundeverbot oder zumindest deutliche Einschränkungen bei der Hundehaltung. Kommt es zu keiner Einigung, müssen Gerichte entschieden. 12 Urteile zum Thema.

Grundsätzlich hat ein Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Die Angabe der Wohnfläche in einer Anzeige, stellt jedoch keine vertragliche Vereinbarung dar.

Die in der Hausordnung unter der Überschrift "Schutz des Hauses" geregelte Verpflichtung der Erdgeschossmieter, die nach außen führenden Türen abends bis zu einer bestimmten Uhrzeit  abzuschließen, hält einer Klauselprüfung nach §§ 305ff. BGB stand.

Der BGH hat durch Urteil (Az. III ZR 205/13) entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr erforderlich ist.

Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen.

Nach Urteil des AG München (Az. 411 C 8027/13), kann die Beleidigung des Vermieters mit den Worten "Sie sind ein Schwein", eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist.

AG München (Az. 422 C 13968/13) - Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlt werden kann, kann vom Vermieter verlangt werden, dass er für einen Teil der Wohnung die Zustimmung zur Untervermietung erteilt.

Selbständige Tätigkeiten des Mieters in der Wohnung, die nach außen hin in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Eine zu Wohnzwecken vermietete Wohnung kann die Kündigung rechtfertigen.