Das Amtsgericht Neuruppin hat sich in diesem Verfahren umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Beleidigung des Mieters gegenüber der Mitmieterin als "Fotze" (auch ohne vorherige Abmahnung) eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Ein Vermieter aus München begründete sein Mieterhöhungsverlangen mit dem MietpreisCheck des Internetportals Immobilienscout24. Da für München keine Mietdatenbank existiere, müsse er auf private Datenbanken zurückgreifen. Der Mieter lehnte die Mieterhöhung ab.

Im vorliegenden Fall klagen Mieter gegen das Land Hessen und verlangen Schadensersatz, weil nach deren Ansicht der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstoßen habe. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Eine Anwaltskanzlei klagte auf Unterlassung, weil der Vermieter im unteren Stockwerk mit umfangreichen Bauarbeiten begonnen hatte. Geistig-gedankliche Tätigkeiten müssten grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können. Lärm oder sonstige Immissionen seien grundsätzlich zu unterlassen.

Die Mieter einer Berliner Wohnung hatten im Hausflur vor ihrer Wohnungstür ein hölzernes Schuhregal und eine Waschmaschine abgestellt. Die Vermieterin forderte sie auf, beides zu entfernen.

Ein Vermieter kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf. Die beiden Mieter, 87 und 84 Jahre alt, widersprechen der Kündigung und verweisen u.a. auf ihr hohes Alter. Stellt das hohe Alter eine "Härte" i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dar? Hier das Urteil des Landgerichts Berlin.

Ein Vermieter kündigte das Mietverhältnis, weil Mieter und Mieterin die Wohnung zum Dreh von pornografischen Videoclips nutzte. Die Wohnung werde nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, so der Vermieter. Es gab Filmszenen auf dem Balkon sowie im Treppenhaus, wo die Mieterin auf die Fliesen urinierte.

Eine Familie mit kleinen Kindern ist aus einer Mietwohnung ausgezogen. Der Vermieter verlangt Schadensersatz, denn nach Auszug habe er Lackabsplitterungen an den Küchenfronten festgestellt, die zu einer Verschlechterung der Küche führten. Haftet die Familie für den Schaden?

"In meiner Mietwohnung kann ich tun und machen was ich will..." - Nicht alles, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden. Liegen Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, kann dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bedeuten.

Bei unangekündigter Schlüsselübersendung erhält der Vermieter mit Schlüsselzugang Besitz an der Mietsache. Die Mietsache ist aber erst dann zurückgegeben gem. § 546 Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter hiervon Kenntnis hat. Ein Kennenmüssen reicht nicht aus.