Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln. Erlaubt ist insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen.

Der Sachverhalt:

Die spätere Klägerin mietete von dem späteren Beklagten eine Wohnung. Neben der
Kaltmiete waren Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Betriebskosten, insbesondere Heizung und Warmwasser vereinbart. Als die Mieterin die endgültige Abrechnung für das Jahr 2004 bekam, war sie mit dieser nicht einverstanden und wollte Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege.

Man traf sich daher im Büro des Vermieters, wobei die Mieterin noch einen Bekannten mitnahm. Dieser sollte die vorgelegten Belege abfotografieren. Dem widersprach allerdings der Vermieter. Darauf hin erhob die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht München. Das Abfotografieren sei notwendig, um die Belege überprüfen zu können. Dem Vermieter entstünde dadurch auch kein Nachteil. Der Vermieter war der Ansicht, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, warum sie eine Ablichtung von einem Beleg benötige.

Der zuständige Richter gab der Mieterin Recht:

Der Mieterin könne im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht nicht verwehrt werden, handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen. Andernfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden. Die Kontrolle durch den Mieter würde auf das beschränkt werden, was bei erster Betrachtung sofort erkennbar sei, eine eingehende Überprüfung wäre nicht möglich. Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften. Insofern nutze die Mieterin lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten.

Es wäre umgekehrt treuwidrig, die Mieterin auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen zu verweisen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 21.9.2009, AZ 412 C 34593/08