Nebenkosten - Zur korrekten Abrechnung der Wasserkosten zweier Mietparteien reicht ein Zwischenwasserzähler, mit dem der konkrete Verbrauch der einen Mietpartei wirklich gemessen und die Kubikmeter der anderen aus der Differenz zum Gesamtverbrauch das Hauses errechnet werden.

Der Fall:

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, besteht das Miethaus mit den umstrittenen Nebenkosten einerseits aus einer Gewerbeeinheit und andererseits aus vier Wohnungen. Der zu zahlende Wasseranteil wird, wie zulässig, auf Grund der belegten Quadratmeter ermittelt - allerdings, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, nach einem unterschiedlichen Schlüssel. Dafür muss die Menge des verbrauchten Wassers jeweils für die beiden Mietergruppen getrennt ausgewiesen werden. Wofür die Hausverwaltung einen zusätzlichen Wasserzähler bei der Gewerbeeinheit angebracht hat, den Gesamtanteil der vier Wohnungsinhaber aber aus der Differenz zum vom Wasserversorger in Rechnung gestellten Hausverbrauch errechnet. Was diese nicht hinnehmen wollten und auf einem eigenen zweiten Zwischenzähler vor ihren Wohnungen bestanden.

Bundesgerichtshof: Keine "krasse Unbilligkeit" erkennbar

Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter betonten. "Die Hausverwaltung darf den nach der Differenzmethode ermittelten Gesamtverbrauch der Wohnungen nach dem Maßstab der Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungen umlegen - sofern nichts anderes in den Mietverträgen vereinbart wurde", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine solche Vereinbarung bestand hier nicht. Und eine Verpflichtung der Vermieterin, im Interesse einer möglichst genauen Abrechnung den Gesamtverbrauch der Wohneinheiten mit einem weiteren Zwischenzähler gesondert zu erfassen, gibt es auch nicht. Zumal sich aus dem fehlenden zweiten Wasserzähler auch keine "krasse Unbilligkeit" ableiten lasse, die gegebenenfalls einen Abänderungsanspruch der Wohnungsmieter begründen würde.

Gericht:
Bundesgerichtshof, 25.11.2009, VIII ZR 69/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline