Tierhaltung - Die Frage, wie viele und welche Tiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, wird ein ewiger Streitpunkt zwischen Eigentümern und Mietern bleiben. Die einen sehen im Umgang mit Kleintieren ihre Persönlichkeitsrechte betroffen, die anderen fürchten um die Substanz und den Wert ihrer Immobilie.

Immer wieder müssen Gerichte die Grenze dessen, was zulässig ist, neu justieren. Zehn Tiere in zwei Zimmern erschienen den Juristen aber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als eindeutig übertrieben.

Der Fall: Der Streit begann erst, als die Mieter wieder aus einer Wohnung ausgezogen waren. Da forderte der Eigentümer eine Neutapezierung der Wände, eine Reinigung der Holzdecke und des Teppichbodens weil das Objekt vertragswidrig genutzt worden sei und dringend in einen wiedervermietbaren Zustand gebracht werden müsse. Das Halten von sieben Katzen, einem Schäferhund und zwei Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung sei durch nichts zu rechtfertigen, weswegen der Vertragspartner auch für diese Schönheitsreparaturen aufkommen müsste. Die Beklagten führten etliche Argumente zu ihrer Verteidigung auf: Die Katzen seien Freigänger gewesen, hätten also ihre Notdurft außerhalb der Wohnung verrichtet. Die Chinchillas seien in Käfigen gehalten worden. Mithin könnten die Verschmutzung und das Eindringen von Gerüchen in Boden und Tapeten nicht so schlimm gewesen sein.

Das Urteil: Bei den Richtern des Landgerichts Mainz stießen die Mieter auf wenig Verständnis. Im schriftlichen Urteil war von einer "exzessiven Tierhaltung" die Rede. Aus dem - im Vertrag erlaubten - "kleinen Hund" sei ein Schäferhund geworden und aus einer Katze gleich sieben. Es liege "im berechtigten Interesse eines Vermieters", wenn die Wohnung nach einem derartig vertragswidrigen Gebrauch wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werde. Das sei schon alleine deswegen wichtig, um die Gesundheit der nachfolgenden Mieter nicht zu gefährden. Für Gegenargumente hatten die Richter wenig Verständnis: "Unter diesen Umständen würde jeder zivilisierte Mensch auf einer gesamten Renovierung der Wohnung bestehen."

Gericht:
Landgericht Mainz, Aktenzeichen 6 S 28/01

Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS