Nürnberg (D-AH) - Wurde beim Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auch ein Stellplatz in der Tiefgarage des Anwesens mitvermietet, kann letzterer später nicht einfach separat gekündigt werden.

Nach einem Bericht der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) handelt es sich dabei selbst dann um ein einheitliches Mietverhältnis, wenn es in getrennten Urkunden vereinbart wurde. So zumindest hat es jetzt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck in einem solchen Fall entschieden (Az. 2 C 907/08).

Der Fall:

Die betroffenen Mieter waren in dem Anwesen vor dreieinhalb Jahrzehnten eingezogen und hatten parallel zum Mietvertrag für die Wohnung den für die Garage erhalten. Ihr persönlicher Stellplatz blieb ihnen auch erhalten, als sie drei Jahre nach dem Ersteinzug in eine andere Wohnung der Anlage umzogen. Sämtliche Wohnungen und Garagenstellplätze befanden sich bis zur erst viel später erfolgten Eigentümeraufteilung in einer Hand. Nun aber kündigte der neue Garagenbesitzer den Vertrag, um die Plätze für eine erheblich höhere Monatsrate neu vermieten zu können.

Richter: Verträge stellen ein einheitliches Mietverhältnis dar

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Auch nach dem Umzug der Mieter in die andere Wohnung des Anwesens sei das Mietverhältnis über den Garagenstellplatz mit dem Wohnungsmietvertrag untrennbar verbunden geblieben. "Waren zum damaligen Zeitpunkt doch die Wohnungseigentümer laut Grundbuchauszug gleichzeitig die Eigentümer der Garagenstellplätze", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die 23 Jahre nach dem Abschluss des zweiten Wohnungsmietvertrages erfolgte Teilung des Anwesens in Wohnungseigentum hat auf die Einheitlichkeit des Mietverhältnisses über die Wohnung einerseits und den Garagenstellplatz andererseits dabei keinen Einfluss. Vielmehr können jetzt Wohnung und Garage nur zusammen im Namen aller Eigentümer gekündigt werden. Da die isolierte Kündigung des Garagenstellplatzes allein also rechtlich wirkungslos ist, muss auch das Mietverhältnis über den Garagenstellplatz zu den vereinbarten Bedingungen fortbestehen bleiben.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline