Mietvertrag - Individuelle Vereinbarungen in Mietverträgen sind üblich und unterliegen im Allgemeinen der Vertragsfreiheit. Auch eine Schlechterstellung des Mieters gegenüber der Gesetzeslage ist in manchen Fällen erlaubt. Doch es gibt auch Zusätze, die vor dem Gesetz keinen Bestand haben.

In Deutschland werden jedes Jahr Millionen von Mietverträgen abgeschlossen. Üblich sind vorformulierte Standardmietverträge, wie sie auch im Schreibwarenhandel zu haben sind. Mieter und Vermieter können dem Vordruck aber auch weitere Paragraphen hinzufügen – so zum Beispiel durch einen handschriftlichen Zusatz. Diese Zusätze dürfen Mieter sogar gegenüber der allgemeinen Gesetzeslage benachteiligen, wenn sie individuell ausgehandelt wurden, berichtet Immowelt.de. Denn bei einer individuellen Vereinbarung gilt die Vertragsfreiheit, nach der man vertraglich regeln kann, was man will.

Es gibt aber Ausnahmen. Hat der Vermieter zum Beispiel denselben Zusatz bei mehren Mietern eingefügt, beispielsweise bestimmte Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen, dann ist er nicht mehr individuell und unterliegt den gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen. Kernaussage dieser Klausel-Paragraphen: Der schwächere Vertragspartner darf nicht über Gebühr benachteiligt werden (BGB, § 305 ff). Starre Vorgaben, wann Renovierungen fällig sind, sind dann beispielsweise ungültig, nicht aber die grundsätzliche Übertragung der Renovierungspflicht vom Vermieter auf den Mieter, erläutert Immowelt.de.

Es gibt aber auch Klauseln, die trotz einer formal korrekten individuellen Vereinbarung nicht zulässig sind, betont Immowelt.de. So muss der Mieter beispielsweise nicht auf den üblichen Kündigungsschutz verzichten, selbst wenn er einen entsprechenden Passus unterschrieben hat. Ebenfalls nicht zulässig ist die Verpflichtung, dass Mieter die geforderte Kaution in jedem Fall in einem Betrag zahlen müssen. Auch darf eine Untervermietung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Wichtig beim Aufsetzen eines Mietvertrags ist zudem, alle im Vorfeld eines Mietvertrages besprochenen Vereinbarungen – egal ob schriftlich oder mündlich – auch in den Mietvertrag aufzunehmen. Denn sonst geht der Vertragspartner schnell davon aus, dass die Gegenseite, die im Gespräch Wert auf einen gewissen Passus gelegt hat, bei der schriftlichen Vertragsabfassung dann doch auf die Abmachung verzichtet.

Pressemeldung der Immowelt AG