Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen.

Der Sachverhalt

Die Vermieter tragen vor, dass die Mieter in der Wohnung offensichtlich exzessiv geraucht hätten. Die Türrahmen, Türblätter und Türzargen seien bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund dessen in einem stark vergilbten Zustand gewesen. Das Mietverhältnis habe gerade mal ein Jahr bestanden.

Die Verfärbungen der Türrahmen, Türblätter und Türzargen sei auch weit über einem vertragsgemäßen Gebrauch hinausgegangen. Diese Verfärbungen hätten sich auch nicht durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Vielmehr sei nach dem Abschleifen der Türen ein 2-maliger Anstrich vonnöten gewesen, um die Verfärbungen zu beseitigen. Damit habe aber hier eine Beschädigung der Mietsache vorgelegen.

Aus der Entscheidung

Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht der Mieter, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern - so wie hier - darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 242/13, u.a. in: NZM 2015, Seiten 424 f.; BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az.: VIII ZR 37/07, u.a. in: NZM 2008, Seite 318). So liegt es auch hier. 

Alleinige Schönheitsreparatur war nicht ausreichend

Die Spuren des Rauchens der Kläger an den lackierten und gestrichenen Flächen der Türblätter und Türzargen ließen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigen. Die Türblätter und Türzargen der streitbefangenen Wohnung waren nämlich derart durch den Rauch beschädigt, dass ein bloßes Überstreichen hier keine Wiederherstellung bedeutet hätte.

Notwendige Instandsetzungsarbeiten

Aufgrund der starken Vergilbung der Türblätter und Türzargen sei  zunächst eine Reinigung, dann ein Abschleifen und hiernach dann noch (nicht nur ein einmaliges Streichen mit weißer Farbe sondern) ein Voranstrich und dann auch noch ein Lackanstrich mit weißer Farbe notwendig gewesen.

Rechtsgrundlage:
§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249, § 535 BGB und weitere.

Gericht:
Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019 - 31 C 249/17

AG Brandenburg,
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