Der Mieter macht Mietminderungen wegen Mängeln geltend, lässt aber die Handwerker nicht in die Wohnung. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen VIII ZR 12/18.

Leitsatz des Bundesgerichtshofs

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der "Beweissicherung" erhalten will. 

Aus der Begründung

Das Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfüllt den Zweck, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten und kann deshalb redlicherweise nicht mehr ausgeübt werden, sondern entfällt, wenn dieser Zweck verfehlt wird oder nicht mehr erreicht werden kann.

Deshalb endet das Zurückbehaltungsrecht nicht nur bei der Beseitigung des Mangels, sondern auch - unabhängig von einer Mangelbeseitigung - bei Beendigung des Mietverhältnisses (BGH, Urteil - VIII ZR 19/14), sowie dann, wenn der Mieter dem Vermieter beziehungsweise den von ihm mit der Prüfung und Beseitigung der Mängel beauftragten Personen den Zutritt zur Wohnung nicht gewährt oder sonst die Duldung der Mangelbeseitigung verweigert (BGH, Urteil - VIII ZR 96/09).

In all diesen Fällen kann das Zurückbehaltungsrecht die Funktion, den Vermieter zur Mängelbeseitigung anzuhalten, offensichtlich nicht mehr erfüllen und werden die zurückbehaltenen Beträge in ihrer Gesamtheit grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 12/18

BGH
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

08.10.2007 - Graffiti an der Hausfassade kann zur Mietminderung berechtigen sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hin. Urteil lesen

Mietminderung von 12 Prozent: Bei starkem Baulärm in der Nachbarschaft können Wohnungsmieter die Miete auch dann mindern, wenn die Wohnung im Innenstadtbereich mit zahlreichen Gewerbebetrieben liegt. Urteil lesen

Sommerliche Hitze kann die Temperaturen in Mieträumen schon mal ungemütlich ansteigen lassen. "In machen Fällen müssen Vermieter sogar mit Mietminderung oder fristloser Kündigung rechnen", erläutert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung. Urteil lesen

Baulärm: In der Regel berechtigen Bauarbeiten aufgrund ihrer Begleiterscheinungen wie Lärm und Schmutz oder gar eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit der Wohnung einen Mieter zu einer Mietminderung. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung unternehmen kann oder nicht - sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de