Im vorliegenden Fall parkte der Mieter in den seitlichen Nischen einer Feuerwehreinfahrt seine Fahrzeuge. Der Vermieter duldete eine gewisse Zeit diese Praxis, untersagte dann das Parken. Der Mieter stellte jedoch weiterhin seine Fahrzeuge ab. Der Vermieter klagt auf Unterlassung.

Der Sachverhalt

Der Beklagte ist Mieter von Gewerberäumen der Klägerin. Vor dem Haus befindet sich eine Feuerwehreinfahrt, die von seitlich von Pfeilern gestützt wird. Dazwischen befinden sich Nischen, die der Mieter als Parkplätze für seine Fahrzeuge nutzte.

Der Vermieter forderte in mehreren Schreiben zur Unterlassung der Nutzung der Flächen und der Feuerwehreinfahrt als Parkfläche auf. Alle Schreiben des Vermieters blieben ohne Erfolg. Der Mieter stellte in der Folgezeit weiterhin seine Fahrzeuge auf den Flächen zwischen den Stützpfeilern ab. 

Der Mieter vertritt die Auffassung, dass bei Abschluss des Mietvertrages der Vermieter zugesichert habe, dass er die Flächen nutzen könne. Zudem wurde die Nutzung der Flächen und die Anbringung von Schildern mit dem Unternehmensname ohne jegliche Beanstandungen in der Vergangenheit gestattet.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 33 C 767/17 (67)) steht dem Vermieter der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB zu. Aus dem schriftlichen Mietvertrag ergibt sich eine Vereinbarung der Parteien über die Anmietung oder sonstige Berechtigung zur Nutzung von Parkplätzen nicht.

Dass der Vermieter die Nutzung zunächst nicht ausdrücklich beanstandete, konnte und durfte der Mieter bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung. Eine langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung sei nicht als unwiderrufliche Gestattung zu betrachten, so das Gericht.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2017 - 33 C 767/17 (67)

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