Im vorliegenden Fall haben die Mieter Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse an eine Inkassogesellschaft abgetreten. Das ist rechtlich sehr umstritten. Nachfolgend zwei Entscheidungen aus Berlin.

Die Frage, ob eine Mietpartei Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis an eine Inkassogesellschaft wirksam abtreten kann, bleibt weiterhin - auch innerhalb des Landgerichts Berlin - sehr umstritten.

Die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin vertritt in einem Urteil ebenso wie bereits die Zivilkammer 65 die Auffassung, dass die Abtretung nicht zu beanstanden sei. Demgegenüber meint die Zivilkammer 67 in einer Entscheidung vom 26. Juli 2018, dass ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliege und die Abtretung daher unwirksam sei.

66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin

In dem Urteil der Zivilkammer 66 (Az. 66 S 18/18) vom 13. August 2018 hat die klagende Inkassogesellschaft (im Folgenden jeweils Klägerin) in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Das Landgericht Berlin hat auf die Berufung der Klägerin, die vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verloren hatte, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Vermieterseite verurteilt, an die Klägerin 189,91 EUR überhöhte Miete für den Monat Juli 2017 zurückzuzahlen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 855,25 EUR zu zahlen und u.a. Auskunft zu erteilen, wie hoch die von den Vormietern gezahlte Miete gewesen sei.

Die Zivilkammer 66 geht davon aus, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Inkassodienstleistungen wirksam Ansprüche aus dem Mietverhältnis abtreten lassen könne, um sie dann im eigenen Namen vorgerichtlich und – bei fehlender Einigung – auch gerichtlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber habe, als er das maßgebliche Gesetz über Rechtsdienstleistungen geschaffen habe, einerseits die Rechtssuchenden schützen, andererseits aber auch den Rechtsberatungsmarkt entbürokratisieren wollen. Bei einer wertenden Betrachtung, die den Schutzzweck des Gesetzes berücksichtige, stünde das Gesetz den Leistungen der Klägerin nicht entgegen

Ein entgeltlich tätiger Rechtsdienstleister müsse zunächst, um die Inkassoerlaubnis zu erhalten, eine Fülle von Voraussetzungen nachweisen, die ihn persönlich und sachlich qualifizieren würden. Aufgrund der Eintragung im Register stehe fest, dass er die Voraussetzungen erfüllt habe. Würde man dennoch bei jeder einzelnen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit steht, prüfen, ob eine verbotene Rechtsdienstleistung erfolge oder sich diese noch im erlaubten Rahmen bewege, würde man den Gesetzeszweck in Frage stellen. Denn die Rechtssuchenden sollten nicht in Ungewissheit darüber sein, ob der Vertrag mit dem Rechtsdienstleister unwirksam sei oder nicht, sondern darauf vertrauen dürfen, dass das Rechtsdienstleistungsregister richtig sei. Es sei allein Aufgabe der zuständigen Behörde, darauf zu achten, dass das eingetragene Unternehmen seinen Pflichten hinreichend nachkomme und sich innerhalb des erlaubten Rahmens bewege

Die Klägerin erbringe lediglich Leistungen, die eng mit dem Schwerpunkt ihrer erlaubten Tätigkeit, nämlich der Einziehung von Forderungen aufgrund überhöhter Mietanteile, in Verbindung stünden und die dieser Tätigkeit „dienten“. Selbst wenn bestimmte (Teil-) Leistungen rechtlich anspruchsvoll seien, dürfe ein Inkassounternehmen sie dennoch ausführen und müsse seine Tätigkeit nicht einstellen. Zudem stelle die Rüge, die nach den mietrechtlichen Vorschriften erst einen Rückzahlungsanspruch entstehen lasse, keine nur mit ausgeprägten Rechtskenntnissen zu bewältigende Hürde dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof ist hinsichtlich dieser Frage zugelassen.

Gegenläufige Entscheidung der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin

Demgegenüber hat die Zivilkammer 67 in einem Beschluss vom 26. Juli 2018 (Aktenzeichen 67 S 157/18) gegen die Klägerin entschieden. Die Kammer hat die Berufung der Klägerin gegen ein erstinstanzliches Urteil, in dem diese bereits vor dem Amtsgericht Mitte erfolglos gewesen war, zurückgewiesen. Die Klägerin hatte, nachdem die Vermieterseite zumindest eine teilweise geringere preisrechtlich zulässige Miete anerkannt hatte, die Zahlung eines Honorars für ihre Leistungen eingeklagt und sich dabei auf einen ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch der Mieterseite berufen. Die Zivilkammer 66 ist der Auffassung, die Abtretung sei nichtig, da dadurch gegen das gesetzliche Verbot verstoßen werde, unerlaubt Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Wenn eine Mietpartei ihre Daten in einen auf der online-Plattform der Klägerin installierten “Mietpreisrechner” eingebe und dann diese Daten in Form einer computerbasierten und standardisierten Fallanalyse (sog. legal tech) geprüft würden, handele es sich bereits um eine Rechtsdienstleistung. Denn es komme nicht darauf an, ob dafür intensive und schwierige Rechtsfragen zu prüfen oder „schlicht“ die Daten mit dem Berliner Mietspiegel abzugleichen seien.

Soweit die Klägerin nach Vertragsschluss mit der Mietpartei gegenüber der Vermieterseite eine unzulässig überhöhte Miete rüge, liege eine weitere Rechtsberatung vor, die nicht von der Registrierung als Inkassodienstleisterin gedeckt sei. Es handele sich nicht um eine bloße Nebentätigkeit, sondern um eine Hauptleistung. Zum Zeitpunkt der Abtretung etwaiger Ansprüche bestehe jedoch noch gar kein Rückzahlungsanspruch, da dieser die Rüge erfordere. Zudem ergebe sich erst durch die Auskunft der Vermieterseite, ob die zulässigen Grenzen der Miete überschritten seien oder nicht. Schließlich sei das Wohnraummietrecht so komplex, dass die Sachkunde, die ein Inkassounternehmen vor der Registrierung nachweisen müsse, dafür nicht ausreiche. Anders seien auch nicht die „besonders groben und schwerwiegenden“ Fehler, die der Klägerin unterlaufen seien, erklärbar – indem sie nämlich die Ehefrau des Mieters in das Verfahren einbezogen habe, obwohl diese nicht Mitmieterin gewesen sei, und indem sie mit der Rüge schon zugleich überhöhte Miete zurückgefordert habe, ohne zu diesem Zeitpunkt wissen zu können, ob Ausnahmetatbestände vorliegen könnten, die die Miethöhe rechtfertigen könnten.

Bei dem Beschluss handelt sich um eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren, der vom Bundesgerichtshof nicht mehr überprüft werden kann. Die Zivilkammer 67 ist der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung und eine Revisionszulassung in diesem Fall nicht erforderlich gewesen seien. Denn die Klage auf Honorarzahlung habe auch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Es liege ein Mitverschulden der Mieterseite vor, das den Anspruch auf Zahlung eines Honorars für rechtliche Hilfe vollständig entfallen lasse. Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Mieterpartei hätte die Rüge selbst verfasst und eine ausreichend lang bemessene Frist gesetzt, bevor sie rechtliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Da der Vermieter die Forderung teilweise anerkannt und die Mietpartei sich damit zufrieden gegeben habe, wären die Rechtsverfolgungskosten von 1.173,82 EUR nicht angefallen. Zudem sei ein Erfolgshonorar vereinbart gewesen. Die Klägerin habe jedoch nicht die volle ursprünglich geforderte Mietreduzierung durchgesetzt.

Quelle: Landgericht Berlin

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