Mietminderung: Sorgt ein defektes Küchenabflussrohr für regelmäßig unangenehme Gerüche in der ganzen Wohnung, kann der Mieter die Miete um zehn Prozent mindern. Dies hat das Landgericht Berlin durch Urteil entschieden.

Der Sachverhalt

Über folgenden Fall berichtet die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). In einer Berliner Wohnung war ein in der Wand verbautes Küchenabflussrohr undicht. Aufgrund der offenen Bauweise der Wohnung zogen üble Gerüche durch alle Räume.

Die Mieter meldeten dem Vermieter das Problem bei dessen Auftreten im Januar 2015 und regten eine Minderung der Miete um 15 Prozent an. Da der Vermieter damit nicht einverstanden war, zahlten sie weiter den vollen Betrag. Im Dezember erfolgte dann die Reparatur. Im November 2015 sowie im Januar und März 2016 blieben die Mieter die Miete schuldig und zogen schließlich aus.

Der Vermieter forderte von ihnen nun die Zahlung der drei ausstehenden Monatsmieten. Den Mietern war inzwischen klar geworden, dass sie ein Recht auf die Mietminderung gehabt hätten. Sie verlangten daher, ihre Mietschulden mit dem Betrag zu verrechnen, um den sie die Miete hätten mindern können. 

Die Entscheidung

Das Landgericht Berlin gab den Mietern nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice Recht. Es hielt eine Minderungsquote von zehn Prozent für angemessen. Die Mietminderung gelte per Gesetz für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel bestanden habe.

Die Mieter hätten gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Zwar sei eine solche Rückforderung tatsächlich ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis des Mangels und seines Minderungsrechtes vorbehaltlos die volle Miete gezahlt habe. Von einer solchen vorbehaltlosen Zahlung sei aber nach Meldung eines Wohnungsmangels nicht mehr auszugehen.

Obendrein hätten die Mieter von wichtigen Details ihres Minderungsrechts nichts gewusst und seien zunächst irrtümlich davon ausgegangen, dass der Vermieter einer Mietminderung erst zustimmen müsse. Sie könnten die Mietforderung daher mit ihrem Anspruch auf Rückforderung von zehn Prozent der Miete für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 aufrechnen. 

Rechtsgrundlage:
§ 536 Abs. 1 BGB

Themenindex:
Mietminderung

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2018 - 67 S 342/17

Quelle: D.A.S. Leistungsservice