Ein Mietinteressent, der im Wesentlichen von Arbeitslosengeld II lebt, darf seine finanziellen Verhältnisse nicht verschleiern, wenn er sich um die Anmietung einer Wohnung bemüht. Ansonsten läuft er Gefahr, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen Irrtums über die finanzielle Leistungsfähigkeit anficht.

Genau zu diesem juristischen Mittel hatte ein Vermieter in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegriffen. Der Mieter hatte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter beantragt, ihm die Wohnungsschlüssel der angemieteten Wohnung zu übergeben. Der Vermieter erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung des Mieters anfechte. Der Mieter dagegen behauptete, er sei finanziell in der Lage, die Mietzinszahlungen regelmäßig undzuverlässig zu leisten. Als Bezieher von Arbeitslosengeld II werde das Sozialamt für die Mietkosten aufkommen. Außerdem trage er Zeitungen aus und repariere gelegentlich Computer. Dies habe er bei den Verhandlungen über den Abschluss des Mietvertrages auch so angegeben. Er habe keinerlei weitere Zusagen zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht.

In der Beweisaufnahme des Gerichts kam heraus, dass der Mieter bei den Vertragsverhandlungen zu Unrecht behauptete, er habe noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zudem befand das Amtsgericht, dass der Mieter mit seiner Visitenkarte den unzutreffenden Eindruck erweckt hatte, er würde in weitem Umfang sein Geld als Computerexperte verdienen. Das reichte dem Gericht aus, die Anfechtung des Mietvertrages durch den Vermieter für rechtmäßig zu erklären und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.

"Wer heute eine Wohnung anmietet, sollte hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit offenen Karten spielen", rät der Pressesprecher der RAK Stuttgart, RA Claus Benz. Denn in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sei davon auszugehen, dass Vermieter entsprechende Angaben potenzieller Mieter verstärkt überprüfen. Komme die Unwahrheit ans Licht, drohten den Interessenten nicht nur der endgültige Ausschluss aus dem Kreis potenzieller Mieter, sondern auch Strafanzeigen wegen versuchten Betruges.

Gericht:
AG Leer, Urteil vom 14.10.2008, Az.: 70 C 1237/08

Pressemeldung der RAK Stuttgart