Mietrecht - Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat, sind von Mietern zu dulden. Über diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Dabei stellen die Richter in ihrem Urteil auch klar, dass behördlich angeordnete Maßnahmen nicht unter § 554 Abs. 3 BGB fallen, nach dem Maßnahmen bis spätestens drei Monate vor dem Termin angekündigt werden müssen. Die Richter befanden zudem, dass hier der Mieter sogar verpflichtet ist, an einer zeitnahen Terminabstimmung mitzuwirken (§ 242 BGB).

Im konkreten Fall ging es um die behördlich angeordnete Sanierung einer Heizungsanlage. Die Umweltbehörde hatte dem Vermieter bereits mit einem Bußgeldbescheid gedroht, falls die betreffenden Wohnungen nicht unverzüglich an die neue Heizungsanlage angeschlossen würden.
Einige Mieter verwehrten jedoch den Zutritt zu ihren Wohnungen, da sie diese Durchführung nicht wollten. Sie lehnten die mit mehreren Schreiben angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage monatelang ab. Doch die Sanierung der Heizung muss hier geduldet werden.

Gericht:
BGH, Urteil vom 04.03.2009, Az. VIII ZR 110/08

Rechtsgrundlagen:
BGB § 554 Abs. 2, 3
BGB § 242

Pressemeldung der Quelle Bausparkasse
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