Bei der Nebenkostenabrechnung erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters im Rahmen der Belegeinsicht grundsätzlich auf die Originalunterlagen. Ein Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen besteht auch dann, wenn der Mieter aufgrund der großen Entfernung zum Sitz des Vermieters die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann.

Aus dem Urteil des LG Kempten

Das Landgericht Kempten hat in seinem Urteil (Az. 53 S 740/16) festgestellt, dass sich im Rahmen der Belegeinsicht (§ 259 BGB) das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalunterlagen erstreckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer als auch der herrschenden Meinung.

Kann der Mieter aufgrund der großen Entfernung zwischen dem Sitz des Vermieters und dem Ort der Mietsache die Belegeinsicht bei sich in der Mietwohnung verlangen, muss er sich auch in diesem Fall grundsätzlich nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen (MüKo BGB § 556 Rdnr. 88; Beck OK 2014 § 556 Rdnr. 69 d; Palandt BGB § 535 Rdnr. 97; LG Freiburg - 3 S 348/10, 1096; LG Frankfurt NZN 2000, 27; LG Hamburg WuM 2000, 197).

Der Mieter kann gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen, solange der Vermieter ihm die Überprüfung nicht in der gebotenen Weise ermöglicht (BGH vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05). Welche Rechtsfolgen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) im Falle der Verweigerung der ordnungsgemäßen Belegeinsicht nach sich zieht, ist umstritten.

Die Kammer folgt der Rechtsmeinung, wonach das Zahlungsverlangen des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu werten ist, mit der Folge, dass eine Zug- um Zug-Verurteilung, wie sie in § 274 BGB für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vorgesehen ist, ausscheidet und die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs verneint wird.

Themenindex:
Belegeinsicht, Nebenkostenabrechnung, Betriebskostenabrechnung

Gericht:
Landgericht Kempten, Urteil vom 16.11.2016 - 53 S 740/16

LG Kempten
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