Auf Nachfrage des Vermieters erklärte sich der Mieter bereit, in einem anderen Haus des Vermieters für diesen Schwarzarbeit zu verrichten. Nach der verrichteten Arbeit zahlte der Mieter für zwei Monate die Miete nicht. Der Vermieter kündigte fristlos und erhob Räumungsklage zum Amtsgericht München.

Der Sachverhalt

Der Mieter trägt dort vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Kläger geleistet, so dass der Kläger ihm 1.200,00 Euro schulde, die - wie vereinbart - mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung in Höhe von 700 Euro verrechnet.

Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 Euro Stundenlohn gearbeitet.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 474 C 19302/15) gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen.

Beide Parteien hätten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffend die vom Beklagten im Haus des Klägers auszuführenden Arbeiten war somit gemäß § 134 BGB nichtig, so das Urteil.

Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden

Der Mieter hatte daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten. Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Vermieter unentgeltlich das vom Mieter Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Mieter grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen.

Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber - in nichtiger Weise - als Entgelt vereinbart hatte. In aller Regel sind hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere ist stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrages von vornherein nicht gegeben sind, so das Urteil weiter.

Zu Recht mit der Kautionsforderung verrechnet

Der Mieter konnte seinen „Lohn“ aus der Schwarzarbeit aber nicht gegenrechnen, da das Gericht urteilte, dass der Vermieter den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet hat. Das Gericht hat ihm lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet - was ja auch vom Vermieter so vorgetragen wurde - da der Mieter nicht beweisen konnte, dass er tatsächlich mehr gearbeitet hat.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2015 - 474 C 19302/15

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