Das Amtsgericht München hat sich mit der Frage befasst, ob eine unbefugte Gebrauchsüberlassung einer angemieteten Wohnung vorliegt, wenn der Mieter lediglich 3 Monate im Jahr die Wohnung selbst bewohnt und den Rest der Zeit die Wohnung seiner Tochter zur Nutzung überlässt.

Der Sachverhalt

Im Jahre 1982 bezog der Mieter mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in die angemietete Wohnung des Klägers. Die Tochter war damals noch ein Kind. Der Mieter und seine Ehefrau halten sich in der Regel drei Monate im Winter in der Wohnung auf, den Rest des Jahres bewohnt die nunmehr erwachsene Tochter allein die Wohnung.

Der Vermieter sieht darin eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter und kündigte nach einer erfolglosen Abmahnung das Mietverhältnis. Da der Mieter nicht auszog, erhob der Vermieter Räumungsklage zum Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 424 C 10003/15) hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Der Kläger habe kein Recht zur Kündigung. Die Tochter des Mieters gehöre zum privilegierten Personenkreis, eine Nutzung durch sie neben oder zusammen mit ihrem Vater als dem Mieter der Wohnung ist keine unbefugte Gebrauchsüberlassung.

Das Recht zur Aufnahme naher Verwandter wie der Tochter bestehe, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutze. Der Mieter dürfe die Wohnung seinen Verwandten jedoch nicht zur alleinigen Benutzung überlassen. Das sei nur dann der Fall, wenn der Mieter die Wohnung nur noch sporadisch nutze oder wenn er dort lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen habe.

Es ist nicht von einer sporadischen Nutzung auszugehen

Insbesondere ist bei einem Bewohnen der Wohnung für einen Zeitraum von drei Monaten, welcher auch nach dem Vortrag des Klägers vorliegt, entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einer nur sporadischen Nutzung auszugehen. Immerhin handelt es sich bei drei Monaten um den vierten Teil eines Jahres. Die Aufnahme naher Angehöriger in die Mietwohnung steht jedoch, da der Vermieter sie ohnehin zu dulden hat, außerhalb seines Einflussbereichs, so das Urteil.

Wann liegt eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige vor?

Eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige liege erst dann vor, wenn der Mieter in der Wohnung lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen hat oder der Mieter den Gewahrsam über die Wohnung vollständig aufgibt und den ihn treffenden Obhutspflichten nicht mehr nachkommt, so das Gericht weiter. Bei der Nutzung der Wohnung durch den Mieter über einen Zeitraum von einem Vierteljahr sei dies nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht der Fall.

Rechtsgrundlage:
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 02.03.2016 - 424 C 10003/15

AG München, PM 86/16
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