Friedhelm A. ist seit über 40 Jahren Mieter einer Wohnung in Düsseldorf. Der Vermieter hat das Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil aus der Wohnung "Zigarettengestank" in das Treppenhaus gelange. Der BGH hat den Fall an eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen, die nun entschieden hat.

Der Sachverhalt

Der Fall des rauchenden Friedhelm A. lag bereits beim Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 186/14). Allerdings war dem BGH eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende "nachhaltige Störung des Hausfriedens" vorlag, nicht möglich.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung beruhe auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung, so der BGH. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung der 23. Kammer des Landgerichts Düsseldorf

Die 23. Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat ausgeführt, dass eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2 BGB unter anderem voraussetzt, dass eine Partei den Hausfrieden stört, diese Störung nachhaltig ist und sie aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt.

Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein wird die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch noch nicht überschritten. Ein Mieter darf in seiner Wohnung rauchen. Nicht mehr vertragsgemäß ist es, wenn der Raucher das Gebot der Rücksichtnahme nicht genügend beachtet, weil er etwa nicht ausreichend lüftet oder die Asche nicht entsorgt. Wegen des Kerngehalts der Gebrauchsnutzung einer Wohnung sind an die Prüfung des nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen.

Gericht: Gebot der Rücksichtnahme wurde nicht verletzt

Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung von dreizehn Zeugen hat die Kammer zwar die Überzeugung gewonnen, dass es im Treppenhaus des streitigen Mietobjekts grundsätzlich zu bestimmten Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch gekommen ist. Einen Verstoß des Rauchers Friedhelm A. gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit ein vertragswidriges Verhalten hat die Kammer nicht festgestellt.

Gericht: Tabakgeruch konnte nicht ausschließlich Friedhelm A. zugeordnet werden

Zum einen konnte der Tabakgeruch nach den Bekundungen der Zeugen nicht ausschließlich dem Beklagten zugeordnet werden. Zum anderen hat die Vernehmung der Zeugen nicht hinreichend erwiesen, dass der Mieter Friedhelm A. nicht ausreichend gelüftet oder die Asche entsorgt hat. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Tabakgeruch von Rauchern aus dem Hauseingangsbereich herrührte.

Die Kammer fasst zusammen, dass die Beweisaufnahme kein so klares Bild über nachhaltige Störungen oder nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen durch den Raucher Friedhelm A. ergeben hat, dass eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wäre. Die Beeinträchtigungen im Treppenhaus seien nach den Bekundungen der Zeugen unter dem Eindruck des vorliegenden Räumungsrechtsstreits auch geringer geworden.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016 - 23 S 18/15

LG Düsseldorf
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