Die Mieterin begehrt den Austausch eines 17 Jahre alten Teppichs. Der Vermieter ist zum Austausch bereit, will aber stattdessen einen Laminatboden verlegen. Darf der Vermieter einfach gegen den Willen des Mieters einen anderen Bodenbelag verlegen?

Der Sachverhalt

Die Mieterin begehrt mit der Klage den Austausch des Teppichbodens, der sich in ihrer angemieteten Wohnung befindet. Der Vermieter ist zum Austausch des in der Wohnung befindlichen Bodenbelags bereit, lehnt aber die Einbringung von Teppichboden ab und möchte stattdessen einen Laminatboden verlegen lassen. Hiermit ist die Mieterin nicht einverstanden, weil sie u.a. ihr Wohngefühl beeinträchtigt sieht.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgarts

Der Vermieter einer Wohnung darf im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht einen mitvermieteten Teppichboden nicht ohne Weiteres gegen den Willen der Klägerin (Mieterin) durch einen Laminatboden ersetzen, so das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil (13 S 154/14).

Der Mieterin steht gegen den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Entfernung des vorhandenen Teppichbodens und Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten Teppichboden vergleichbaren neuen Teppichbodens in der Mietwohnung zu.

Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist aber gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Dies ergibt sich daraus, dass die Maßnahmen nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB lediglich Erhaltungsmaßnahmen darstellen, die dem Wortsinne nach gerade nur der Erhaltung des bisherigen vertragsgemäßen Zustandes dienen.

Veränderungen, die wesentliche Veränderungen der Mietsache bewirken, wären als Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 c BGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen.

Gericht: Laminatboden wäre eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand

Die Kammer ist vorliegend bereits der Auffassung, dass der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand darstellt.

Das subjektive Wohngefühl würde durch die Einbringung von Laminat, das einen deutlich andersartigen Bodenbelag als Teppichboden darstellt, erheblich verändert.

Dass Teppichboden als Bodenbelag im Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt ist, ist dabei unerheblich. Denn die Mieterin hat die Wohnung unstreitig mit Teppichboden angemietet, so dass es auf diesen von Vertragsbeginn bestehenden Zustand als "vertragsgemäßen" ankommt.

Interessenabwägung beider Parteien

Selbst wenn man in der Einbringung von Laminatboden statt Teppichboden keine erhebliche Veränderung der Mietsache sehen würde, überwiegen nach Ansicht der Kammer vorliegend die Interessen der Mieterin an der Beibehaltung des Teppichbodenbelags die Interessen des Vermieters an der Einbringung eines Laminatbodens.

Mieterin: Änderung des bisherigen Wohngefühls

Für die Mieterin streitet insofern ihr Interesse, das bisherige Wohngefühl einer Wohnung mit Teppich beibehalten zu können. Insofern kann den beiden in Frage stehenden Bodenbelägen nicht objektiv ein Wertigkeitsrang zugewiesen werden, vielmehr richtet sich die Bevorzugung des einen oder anderen Bodenbelags nach dem subjektiven Empfinden. Insofern liegt für die Kammer auf der Hand, dass der subjektive Wohnwert durch die Einbringung eines Teppichbodens statt eines Laminats deutlich verändert wird. Nachdem die Klägerin aber eine Wohnung angemietet hat, die mit Teppich ausgestattet war, ist es als ihr berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses Wohngefühl beibehalten zu wollen.

Mieterin: Interesse an einer konfliktfreien Nachbarschaft

Zum anderen ist auf Seiten der Mieterin zu berücksichtigen, dass sie im Fall der Einbringung von Laminat gesteigerten Trittschall befürchtet. Unstreitig hat sich die unter ihr wohnende Nachbarin bereits bei ihr über ihren "schweren Gang" beschwert. Ob für die Nachbarin hinzunehmende Schallschutzwerte beim Einbringen von Laminat über- oder unterschritten würden, ist dabei zwar völlig offen. Dies ist jedoch auch unerheblich.

Es ist der Mieterin zuzugestehen, dass sie im Interesse einer konfliktfreien Nachbarschaft gesteigerte Rücksicht auf die Empfindlichkeiten der unter ihr wohnenden Nachbarin nehmen möchte.

Vermieter: Laminatboden ist langlebiger

Zu Gunsten des Vermieters spricht, dass Laminatboden langlebiger ist und weniger der Abnutzung unterliegt. Nachdem die Wohnung jedoch in der Vergangenheit gerade mit Teppich ausgestattet war, kann dem Vermieter aber nun auch im Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme nach § 535 Abs.2 BGB zugemutet werden, die etwas kürzere Lebensdauer eines Bodenbelags aus Teppich hinzunehmen. Dies umso mehr, als der bislang in der Wohnung befindliche Teppich über 17 Jahre lang in der Wohnung belassen werden konnte und die Lebensdauer von Laminat im Vergleich hierzu jedenfalls nicht deutlich gesteigert sein dürfte.

Vermieter: Laminat lässt sich besser pflegen

Dass Laminat besser zu pflegen ist und bessere Hygienebedingungen bietet, kann dagegen nicht zu Gunsten des Vermieters in die Abwägung eingestellt werden. Dieser Aspekt betrifft alleine den Pflegeaufwand der Mieterin, die den erhöhen Aufwand bei Teppich ersichtlich in Kauf zu nehmen gewillt ist.

Damit überwiegen nach Ansicht der Kammer deutlich die Interessen der Mieterin an der Beibehaltung der Art des vorhandenen Bodenbelages gegenüber den Interessen des Vermieters.

Gericht:
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015 - 13 S 154/14

LG Stuttgart
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