Der Sachverhalt
Wenn der Mieter seine eingebrachten Sachen entfernt oder aus den Mieträumen auszieht, darf der Vermieter die Entfernung grundsätzlich verhindern bzw. bei Auszug die Sachen an sich nehmen, um damit offene Forderungen aus dem Mietverhältnis zu sichern. Jedoch ist Vorsicht bei der Ausübung dieses Selbsthilferechts geboten.
Maßgeblich ist, ob die Gegenstände dem Pfandrecht unterliegen oder zum Schutz des Mieters unpfändbar sind. Nach einer Entscheidung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin hatte der Vermieter in diesem Fall seine Befugnisse überschritten.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (Az. 8 U 15/15) stellte das Zuparken der Grundstückseinfahrt, auch wenn sich die abgestellten Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland befinden, eine Störung des Besitzes an den Mieträumen dar (s. BGH, Urteil v. 01.07.2011). Das Handeln des Vermieters sei nicht durch sein Selbsthilferecht gerechtfertigt, weil er durch die Blockade der Zufahrten sein Vermieterpfandrecht schützen wolle. Denn pfändbare Sachen seien nicht vorhanden gewesen.
Aus dem Urteil: [...] Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Der Antragsteller als Inhaber einer kleinen Kfz-Werkstatt unterfällt diesem Personenkreis (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 811 Rn 25). Zu den nicht pfändbaren Gegenständen gehören Werkzeuge, Maschinen und Materialvorräte im erforderlichen Umfang (vgl. BGH NJW 1993, 921; BFH/NV 2012, 1936, bei Juris Tz 13). Für einfache Büromöbel, die ebenfalls notwendiges Hilfsmittel für den Betrieb eines Kfz-Wertstatt sind, gilt nichts anderes. [...]
Die zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unterliegen keinem Pfandrecht. Soweit sich auf dem Gelände auch ein Porsche-Fahrzeug befunden haben soll, sei nicht nachgewiesen, dass der PKW im Eigentum des Inhabers der Kfz-Werkstatt gestanden habe.
Rechtsgrundlagen:
§ 562 b BGB
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 8 U 15/15
Kammergericht Berlin
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