Grundsätzlich steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung nicht zu. In diesem Fall war aber die Mieterin mit 82 Jahren im fortgeschrittenen Alter und zudem sehbehindert.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann.

Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht (BGH, Urteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dies etwa dann, wenn der Mieter so weit vom Geschäftsort des Vermieters entfernt wohnt, dass ihm die Anreise nicht zuzumuten ist.

Ist eine Mieterin mit 82 Jahren im fortgeschrittenen Alter und zudem sehbehindert, ist das Aufsuchen zur Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Vermieters vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Die Mieterin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie einen Rechtsanwalt oder den Mieterverein hiermit beauftragen kann. Hinsichtlich des Mietervereins hat dieser unstreitig angegeben, zu dieser Leistung nicht in der Lage zu sein. Was die Bestellung eines Rechtsanwalts angeht, ist dies im Hinblick auf die Kostenfolge ebenfalls unzumutbar.

Gericht:
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 12.10.2011 - 411 C 3364/11

AG Dortmund
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