Nürnberg (D-AH) - Wem die ausreichende Beheizung seiner Räume zu teuer kommt, der kann dafür nicht einfach unbesehen den Vermieter verantwortlich machen. Eine Heizung mit einem selbst erheblich über dem Durchschnitt liegenden Verbrauch stellt noch lange nicht automatisch einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar.

Darauf hat in aller Klarheit das Kammergericht Berlin hingewiesen (Az. 12 U 6/07).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kann nach Auffassung der Berliner Richter von einem Sachmangel der Mietsache nur die Rede sein, wenn die außergewöhnlich hohen Heizkosten nachweislich auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen. "Ob dem so ist, hängt in erster Linie aber nicht von den heutigen Vorstellungen, sondern vom Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage beziehungsweise der Gebäudeerrichtung ab", betont Rechtsanwältin Berner-Kerst (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Dass das Leitungsnetz "veraltet und mangelhaft isoliert" sei, wie der Mieter behauptete, blieb deshalb für den Spruch des Kammergerichts ohne Bedeutung. Die betagte Heizungsanlage, so die Richter, sei ja unstreitig in der Lage, die Mieträume ausreichend mit Wärme zu versorgen - eben nur zu unzeitgemäßen Kosten. Ein Hausbesitzer sei aber nicht verpflichtet, seine Gebäude ständig auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Er muss deshalb auch nicht eine nach heutigen Maßstäben unwirtschaftlich arbeitende Heizungsanlage erneuern, die dem technischen Entwicklungsstand zur Zeit ihres Einbaus entsprochen hat. Die Entscheidung, mit welchen Anlagen und Einrichtungen der Vermieter ein Mietobjekt ausstatten will, muss diesem überlassen bleiben.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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