Die Mieter haben einen Kellerverschlag unter der Treppe errichtet, den sie seit Jahren nutzen. Nun verlangt der Vermieter die Entfernung des Kellerverschlages, da sich ein Nutzungsrecht nicht aus dem Mietvertrag ergebe. Kann eine langjährige Duldung zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag führen?

Der Sachverhalt

Die Mieter haben unterhalb der Treppe einen Kellerverschlag errichtet, den sie seit Jahren nutzen. Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag der Parteien. Der Vermieter verlangt die Räumung und Entfernung des Kellerverschlages.

Die Mieter vertreten u.a. die Auffassung, dass sich aus der jahrzehntelangen Nutzung des selbst errichteten Kellerverschlages und der Duldung durch den Vermieter ein Anspruch auf fortwährende Nutzung des Kellerabteils ergebe.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-11 S 86/14)

Die Mieter haben nicht nachweisen können, dass der Vermieter, der dies bestritten hat, von der Nutzung der Kellerräume tatsächlich positive Kenntnis hatte. Letztlich kann die Frage der Kenntnis aber dahingestellt bleiben.

Langjährige Duldung führt nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag

Auch die langjährige Duldung einer unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung der streitigen Verschläge führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung (vgl. ebenso LG Berlin, Urteil vom 27.07.1999, Az.: 65 S 350/98; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996; Az.: 13 BS 13/96). Die Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellers kann und darf ein Mieter im Rahmen einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung.

Denn ein Mietvertrag ist auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung gerichtet, so dass der Mieter ohne besondere Umstände nicht davon ausgehen kann, dass die Duldung der unentgeltlichen Nutzung den Pflichtenkreis des Vermieters und den Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert (ebenso LG Berlin, Urteil vom 27.07.1999, Az.; 65 S 350/98).

Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung

Mangels eines dafür entrichteten Entgelts kann es sich auch nicht um einen Mietvertrag gehandelt haben, sondern allenfalls um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung (so LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996; Az.: 13 BS 13/96), so dass gem. § 604 Abs. 1, 2 BGB eine jederzeitige Rückforderung der Räume geltend gemacht werden kann, da die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.

Die Mieter wurden zur Räumung und Entfernung der streitgegenständlichen Kellerverschläge verurteilt.

Gericht:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2014 - 2-11 S 86/14

LG Frankfurt a. M.
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