Kontrollgang - Ein Vermieter hat kein Recht darauf, die Wohnung seines Mieters routinemäßig zu kontrollieren. Dies ist laut eines Urteils nur statthaft, wenn es einen konkreten Anlass gibt, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - so lautet ein Sprichwort, das im Mietrecht jedoch keine Anwendung findet. Denn ein Recht des Vermieters, ohne konkreten Anlass routinemäßig den Zustand der Wohnung seines Mieters zu kontrollieren, gibt es nicht, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht München II (Az.: 12 S 1118/08).

Keine Routinekontrollen durch den Vermieter

Zwar war im konkreten Fall mietvertraglich vereinbart worden, dass der Vermieter ein Recht auf Routinekontrollen haben solle. Doch solche Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam, so die Richter. Im verhandelten Streit hatte der Vermieter postalisch seinem Mieter zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Besichtigung angekündigt, nannte hierfür jedoch keinen Grund. Später argumentierte er, er habe den Allgemeinzustand der Wohnung in Hinblick auf sich eventuell abzeichnende Mängel an Elektrogeräten überprüfen wollen.

Nachdem sich der Mieter weigerte, der Besichtigung zuzustimmen, drohte der Vermieter damit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Im nachfolgenden Rechtsstreit bekam der Mieter auf ganzer Linie Recht: Der Vermieter hat kein Recht auf Routinekontrollen und muss auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Gericht:
Landgericht München II, Beschluss vom 11.07.2008 - 12 S 1118/08

Quelle: Immowelt.de
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