Die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Mieter die Wohnung teilweise Wohnzwecken entzogen und zum Zwecke einer Vogelzucht mit ca. 80 Kanarienvögeln und Zebrafinken zweckentfremdet hat.

Der Sachverhalt

Die Beklagte hat in der nur 51 m² großen Wohnung einen Raum, dessen Eingangstür durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt wurde, komplett als Vogelvoliere eingerichtet und dort ca. 80 Kanarienvögel und Zebrafinken, die Nester bauten und sich unkontrolliert vermehrten, gehalten.

Die Nachbaran beschwerten sich über den Vogellärm. Dieser sei selbst im Treppenhaus zu hören und die Vögel versuchten ständig, andere Geräusche zu übertönen. Der Vermieter mahnte die Beklagte ab; Abhilfe wurde nicht geleistet. Letztendlich folgte die fristlose Kündigung.

Das Urteil des Amtsgerichts Menden (4 C 286/13)

Aus dem Urteil des AG Menden (4 C 286/13) geht hervor, dass die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist, weil die Beklagte die Wohnung teilweise Wohnzwecken entzogen und zum Zwecke einer Vogelzucht mit ca. 80 Kanarienvögeln und Zebrafinken zweckentfremdet hat.

Zwar sei die Haltung von Kleintieren wie Vögeln durch den Mieter nicht erlaubnispflichtig. Es ist aber die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall den zulässigen Mietgebrauch durch die Einrichtung des "Vogelzimmers" und die darin betriebene Vogelzucht als deutlich überschritten an. Das Zimmer wurde dem Wohngebrauch vollständig entzogen. So wurden nicht nur einige Vögel in Volieren gehalten, sondern das gesamte Zimmer stand den 60-80 Vögel uneingeschränkt zur Verfügung.

Dabei müssen auch die berechtigten Interessen der Mitbewohner, die sich ausweislich der vorgelegten Beschwerdeschreiben hierdurch massiv gestört fühlten, mit berücksichtigt werden. Die danach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorzunehmende Abwägung führt zu der Feststellung, dass das Halten von rund 80 frei fliegenden Vögeln in dieser kleinen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus das vertretbare Maß zulässigen Wohnungsgebrauchs überschreitet, zumal negative Auswirkungen auf die Mietsache zu befürchten sind, und die Klägerin nach der erfolglosen Abmahnung zur fristlosen Kündigung aus diesem Grund berechtigt ist (so auch LG Karlsruhe, NZM 2001, 891; allg. zur Tierhaltung in Mietwohnungen: Blank, NJW 2007, 729 ff.).

Rechtsgrundlagen:
BGB § 542
BGB § 543
BGB § 546

Themenindex:
Vogelzucht in der Wohnung

Gericht:
Amtsgericht Menden, Urteil vom 05.02.2014 - 4 C 286/13

AG Menden
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