Eine grundlose Strafanzeige gegen den Vermieter kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, so das Urteil des LG Düsseldorf (21 S 48/14). Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist.

Der Sachverhalt

Die Vermieter begehren die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung. Die Vermieter haben das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, nachdem der Mieter sie grundlos anzeigt hatte und sich im Rückstand der Mietzahlung befand.

Die Strafanzeige des Mieters

Der Mieter behauptete eine "Zerstörung" seines Balkons. In Wahrheit handelte es sich um den Austausch des Fliesenbelags durch einen anderen Belag. Die bauliche Veränderung passte dem Mieter überhaupt nicht und brachte diese in einen Zusammenhang mit dem Tod seiner Frau. Der Mieter machte dies zur Grundlage eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Vermieter. Durch die Handwerkerbesuche fühlte sich der Mieter genötigt, schikaniert und sah eine Altersdiskriminierung.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (21 S 48/14)

Die Erstattung der Strafanzeige durch den Mieter, berechtigte die Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB, so das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (21 S 48/14).

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht darstellen kann. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht.Starfanzeige gegen den Vermieter

Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigeerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interesse handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Auf eine auf wahren oder möglicherweise wahren Tatsachen beruhende Strafanzeige kann sich danach als unangemessen darstellen, wenn sie Streitigkeiten über die Höhe der Miete, die Berechtigung einer Umlage von Betriebskosten und ähnliche Fälle zur Grundlage hat.

Die Vermieter konnten das Mietverhältnis mit dem Beklagten auch fristlos kündigen, weil der Beklagte in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Entrichtung seiner Miete in Höhe eines Betrages in Verzug geraten ist.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014 - 21 S 48/14

LG Düsseldorf
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