Es kommt, wie so oft, auf die Umstände des Einzelfalles an - insbesondere auf die sich in erster Linie aus der Menge des unberechtigt entnommenen Stroms ergebende Schwere der Pflichtverletzung. Im vorliegenden Fall hat der Mieter mit dem unberechtigt entnommenen Strom lediglich 1 bis 2 Mal das Licht in seinem Keller eingeschaltet (im weiteren Verlauf auch als Stromdiebstahl bezeichnet).
Allgemein wird ein Kündigungsgrund bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu bezahlen (Blank, in: Schmidt-Futterer, MietR, 8. Aufl., § 543 Rdnr. 185 m.w. Nachw.). Dabei wird im Hinblick auf die Schwere der Störung des Hausfriedens teilweise sogar eine Abmahnung für entbehrlich gehalten (AG Neukölln, GE 1995, 501).
Im vorliegenden Fall entstanden auf Grund des Umstands, dass die Mieterin etwa 1 bis 2 mal im Monat den Keller aufgesucht und Licht einschaltet hat, Kosten in einem fast nicht zu berechnenden Umfang. Schon im Hinblick darauf war die gemäß § 543 III BGB gesetzlich vorgesehene Abmahnung nicht entbehrlich. Auch die Voraussetzungen für eine fristgemäße Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Ziffer 1 BGB lagen nicht vor.
Stromdiebstahl als Kündigungsgrund
Allen Entscheidungen, die einen Stromdiebstahl als Kündigungsgrund ausreichen lassen, ist zu entnehmen, dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft durch diesen Stromdiebstahl ein beträchtlicher Schaden entstanden ist:
- Amtsgericht Neukölln (GE 1995, 501): Hier hat der Mieter Hausstrom über eine im Keller befindliche Steckdose entnommen.
- Amtsgericht Potsdam (WuM 1995, 40): Hier hat der Mieter Strom entnommen um sein Badezimmer aufzuheizen.
- Landgericht Köln (NJW-RR 1994, 909): Hier hat der Mieter mit dem gestohlenen Strom Kühlschrank und Telefon betrieben.
Wann ist eine Abmahnung erforderlich?
Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB wegen unbefugter Stromentnahme im Keller ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der behauptete Stromverbrauch durch den Mieter so gut wie nicht messbar ist (amtl. Leitsatz, KG Berlin, Urteil Az. 8 U 125/04).
Rechtsgrundlagen:
§ 543 Abs 3 BGB
§ 573 BGB
Gericht:
Landgericht Berlin, Beschluss vom 21.10.2014 - 67 S 304/14
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