Abriss - Der Eigentümer einer Immobilie kann seinen Mietern unter gewissen Umständen kündigen, wenn er die Wohnung oder das Haus wirtschaftlich verwerten will. Gilt das auch, wenn diese "wirtschaftliche Verwertung" in einem Abriss des Gebäudes und dem späteren Wiederaufbau besteht?

Der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 7/08 stimmte dem nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu.

Der Fall: Die Mieter in einem Mehrfamilienhaus waren ganz und gar nicht damit einverstanden, dass ihnen ihre Bleibe genommen werden sollte. Doch der Eigentümer kündigte ihnen trotzdem und strengte in der Folgezeit auch Räumungsklagen an. Er hatte die über 90 Jahre alte Immobilie mit sechs vermieteten Wohnungen erst ein Jahr zuvor erworben und beabsichtigte nun deren Abriss. Das Objekt schien ihm kaum noch sanierungsfähig, weswegen er einen Neubau plante. Die denkmalschützerischen und baurechtlichen Genehmigungen dafür lagen ihm bereits vor, doch zunächst musste noch der BGH entscheiden, was hier schwerer wiege – das Wohnrecht der Mieter oder die angemessene wirtschaftliche Verwertung durch den Eigentümer.

Das Urteil:
Genau diese Abwägung führten die Bundesrichter durch. Angesichts des Zustandes des Hauses kamen sie zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung des Altbaus „Investitionen mit hohem Kostenaufwand“ bedeuten würde und die Restnutzungsdauer des Objekts trotzdem nicht dramatisch verlängere. Mit anderen Worten: Irgendwann hätten die Bagger sowieso anrücken müssen. Deswegen gebe es hier keinen Grund, dem Eigentümer seine Pläne zu untersagen. Zumal, so führte der Bundesgerichtshof weiter aus, durch den Neubau "in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen" werde.

Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS

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