Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch. Die Mieter konnten nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.

Der Sachverhalt

Das beklagte Ehepaar hat eine 2,5 Zimmer Wohnung mit 98 Quadratmetern Wohnfläche in Oberschleißheim in München mit Mietvertrag vom 27.3.13 angemietet. Es hält in der Wohnung fünf sogenannte „Taschen-Hunde“. Der Vermieter forderte sie schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.

Der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte, dass die Beklagten verurteilt werden, keinen Hund in der Wohnung mehr zu halten.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 424 C 28654/13)

Das Amtsgericht München verurteilte die beklagten Mieter, dass sie nur einen Hund in der Wohnung halten dürfen. Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die Formularfelder dort sind insoweit offen gelassen. Die Mieter konnten durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Die Mieter konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.

Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, so das Gericht.

Die beklagten Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Denn die Mieter wurden in einem weiteren Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil sie die Miete nicht vollständig bezahlt haben. Räumungstermin ist der 16.12.14.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.5.2014 - 424 C 28654/13

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