Das Ausschütteln von Decken gehört zum normalen mietvertraglichen Gebrauch einer Wohnung. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden und sich unterhalb des Fensters keine Personen aufhalten.

Der Sachverhalt

Die beklagten Mieter haben aus dem Fenster der Wohnung eine Decke ausgeschüttelt, aus der nicht nur Staub, sondern auch Abfallgegenstände in Form von Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen in den Hof gefallen sind und dort eine Besucherin getroffen haben.

Der Vermieter beantragte, dass die beklagten Mieter verurteilt werden es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung zu schütteln, und insbesondere beim Ausschütteln Gegenstände auf die Besucher des Hauses zu werfen.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 424 C 28654/13)

Das AG München verurteilte die beklagten Mieter zukünftig keine Decken aus dem Fenster zu schütteln, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters befinden.

Das Ausschütteln von Decken gehöre zwar zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen. Auch muss sichergestellt sein, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014 - 424 C 28654/13

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