Nach Urteil des AG Köln (214 C 239/13) ist ein Vermieter mietvertraglich nicht verpflichtet, die Anforderungen der EnEV zu erfüllen. Auch ist eine Haftung des Vermieters gemäß § 823 Abs. 2 BGB nicht gegeben, da die EnEV kein Schutzgesetz zu Gunsten des Mieters ist.

Der Sachverhalt

Die Mieter als Beklagten haben eine Wohnung der Klägerin angemietet. Sie kürzten für einige Monate die Miete (Mietminderung), weil die Geschossdecke nicht entsprechend der Energieeinsparverordnung gedämmt war.

Die Vermieterin macht mit ihrer Klage den Differenzbetrag geltend. Sie ist der Auffassung, dass auf die Nichtdurchführung der Wärmedämmmaßnahmen ein Minderungsrecht nicht gestützt werden könne.

Das Urteil des Amtsgerichts Köln (214 C 239/13)

Die Klage der Vermieterin hatte Erfolg. Ein Vermieter ist mietvertraglich nicht verpflichtet, die Anforderungen der EnEV zu erfüllen (vergleiche Schmidt/Futterer-Eisenschmidt, 11. Auflage 2013, § 555 I), Randnummer 54). Auch ist eine Haftung des Vermieters gemäß § 823 Abs. 2 BGB nicht gegeben, da die EnEV kein Schutzgesetz zu Gunsten des Mieters ist (Schmidt/Futterer-Eisenschmidt am angegebenen Ort).

Zwar könne ein Mieter nach der Verkehrsanschauung auch ohne besondere Absprache einen Mindeststandard erwarten. Die Isolierung der Geschossdecke gemäß § 10 Abs. 3 EnEV stelle aber eine Anforderung dar, die heute noch keineswegs Standard geworden ist, so das Gericht.

Für die vorgenannte Betrachtungsweise spricht darüber hinaus, dass auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2010 (VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088/89) den Vermieter nicht verpflichtet, bei Modernisierungsmaßnahmen den aktuellen Stand der technischen Vorschriften zu erfüllen, sondern die bei Vertragsabschluss geltenden Normen ausreichen lässt.

Aus den Regelungen der Energieeinsparverordnung können sich für den Vermieter lediglich öffentlich-rechtliche Pflichten ergeben, diese Regelungen können aber nicht, ohne entsprechende Vereinbarung, nicht unmittelbar mietvertragliche Pflichten begründen. Des Weiteren bestehe die angesprochene Nachdämmungspflicht ohnehin erst nach dem 31.12.2015.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 823 Abs. 2
EnEV § 10 Abs. 3

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.02.2014 - 214 C 239/13

Berufung der Beklagten zurückgewiesen
LG Köln, Az. 10 S 48/14

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