Auf einem öffentlichen Spielplatz muss es nicht weniger leise zugehen, wenn die tagsüber dort herumtollenden Kinder längst im Bett sind. Der über die üblichen Spielzeiten von Kindern hinausgehende Lärm gibt den Anwohnern aber nicht das Recht zu einer einseitigen Mietminderung.
Zumindest dann nicht, wenn der Platz bereits zum Zeitpunkt des Einzugs existierte.
Das hat jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 33 C 2368/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wohnt das genervte Ehepaar in einer Erdgeschosswohnung, vor der sich direkt der umstrittene Spielplatz befindet. Nach Aussage der Mieter verbringen dort schon am Tage nicht nur Kinder, sondern auch deren Eltern und viele Jugendliche ihre Zeit. Insbesondere in den Abendstunden aber würden sich dort Erwachsene und Betrunkene aufhalten, die ganze nächtliche Gelage abhielten. Hierdurch käme es zu permanenten Störungen, wie sich diese im Einzelnen aus den eingereichten Lärmprotokollen ergäben.
Diese Details waren für das Amtsgericht allerdings ohne Interesse. "Soweit die Mieter beklagen, dass der öffentlich zugängliche Kinderspielplatz nicht bestimmungsgemäß von Erwachsenen und Jugendlichen genutzt werde, kann dies nicht einfach auf den Vermieter abgewälzt werden und zu einer Minderung der Miete führen", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Mietvertrag wurde seinerzeit in Kenntnis des Kinderspielplatzes abgeschlossen. Dass Kinderspielplätze dazu einladen, als Treffpunkte für Jugendliche und Erwachsene zu dienen, um dort auch außerhalb von Ruhezeiten Lärm verursachenden Aktivitäten nachzugehen, sei allgemein bekannt. Mit solchen Erscheinungen mussten die Mieter deshalb von Anfang an rechnen.
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