Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH WuM 2005, 5) obliegt dem Vermieter der Beweis, dass der Schimmel und Feuchtigkeitsschäden nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen sind. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.
Falsches Wohnverhalten des Mieters als Ursache für Feuchtigkeit muss eindeutig sein. Daher reicht eine zu niedrige Temperierung bei vorhandenem Baumangel allein nicht aus.
Mietminderung von 20%
Bei bauseits bedingten Feuchtigkeits- und auch Schimmelpilzerscheinungen im Wohn- und Schlafzimmer sowie in der Küche und bei Putzschäden ist eine Mietminderung von 20 % angemessen.Rechtsgrundlagen:
BGB § 535 Abs. 2, § 536
Gericht:
Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013 - 48 C 31/12
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